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pflichtigen vorhanden, so werden die damit Behafteten, ohne Rücksicht darauf, ob sie als vor-
zugsweise Einzustellende oder als Primolocisten rangiren oder zu den disponibel Gebliebenen
gehören, oder in früheren Jahren noch nicht gemustert worden sind, vom Militärdienste für
gewöhnliche Friedenszeiten entbunden. "6
Dasselbe gilt bei denjenigen Individuen, welche auf Grund der Bestimmungen des vor-
stehenden Passus 1 im ersten oder zweiten Jahre zurückgestellt worden sind.
4. Militärpflichtige, welche an einem der im § 19 der Instruction für Militär-Aerzte,
bez. im § 21 der Instruction für Marine-Aerzte angegebenen unheilbaren Fehler leiden und
in Folge dessen nicht vollkommen dienstbrauchbar sind, können ohne Rücksicht darauf, in welchem
Concurrenzjahre sie stehen, vom Militärdienste für gewöhnliche Friedenszeiten entbunden
werden.
837.
Ausschließung der moralisch unfähigen Individuen vom Militärdienste.
Militärpflichtige, welche auf Grund des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten
vom 14. April 185 1 1) zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, verlieren das Recht,
Waffen zu tragen, und sind unfähig, in die Armee einzutreten.
Dieselben sind daher in allen Listen zu streichen.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten
nicht gilt, ist die vorstehende Bestimmung analog auf diejenigen Freiheitsstrafen anzuwenden,
welche nach ihrer Natur oder nach der Art ihrer Vollstreckung denselben entehrenden Charakter
baben, wie die Zuchthausstrafe des erwähnten Strafgesetzbuchs.
838.
Zurückstellung der in gerichtlicher Untersuchung oder in der Abbüßung
einer Freiheitsstrafe befindlichen Militärpflichtigen.
Militärpflichtige, welche sich wegen Verbrechen oder Vergehen in gerichtlicher Untersuchung
befinden, werden nicht eher zum Militärdienste herangezogen, als bis über sie erkannt und die
ihnen event. auferlegte Strafe vollzogen worden ist.
Solche in gerichtlicher Untersuchung befindliche Militärpflichtige sind deshalb bis zum Muster—
ungs-Termine des nächsten Jahres, jedoch in der Regel nicht über das fünfte Concurrenzjahr
hinaus, zurückzustellen. Nach letzterem Termine ist in der Regel von der Heranziehung derselben
zum Militärdienste für gewöhnliche Friedenszeiten Abstand zu nehmen. Erfordern jedoch be—
sondere Umstände (z. B. eine absichtlich verlängerte oder durch Selbstanklage herbeigeführte
Untersuchung), einen solchen Militärpflichtigen auch noch nach dem fünften Concurrenzjahre
1) Für Sachsen: Strafgesetzbuch vom 11. August 1855.