Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 556 — 
pflichtigen vorhanden, so werden die damit Behafteten, ohne Rücksicht darauf, ob sie als vor- 
zugsweise Einzustellende oder als Primolocisten rangiren oder zu den disponibel Gebliebenen 
gehören, oder in früheren Jahren noch nicht gemustert worden sind, vom Militärdienste für 
gewöhnliche Friedenszeiten entbunden. "6 
Dasselbe gilt bei denjenigen Individuen, welche auf Grund der Bestimmungen des vor- 
stehenden Passus 1 im ersten oder zweiten Jahre zurückgestellt worden sind. 
4. Militärpflichtige, welche an einem der im § 19 der Instruction für Militär-Aerzte, 
bez. im § 21 der Instruction für Marine-Aerzte angegebenen unheilbaren Fehler leiden und 
in Folge dessen nicht vollkommen dienstbrauchbar sind, können ohne Rücksicht darauf, in welchem 
Concurrenzjahre sie stehen, vom Militärdienste für gewöhnliche Friedenszeiten entbunden 
werden. 
837. 
Ausschließung der moralisch unfähigen Individuen vom Militärdienste. 
Militärpflichtige, welche auf Grund des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten 
vom 14. April 185 1 1) zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, verlieren das Recht, 
Waffen zu tragen, und sind unfähig, in die Armee einzutreten. 
Dieselben sind daher in allen Listen zu streichen. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten 
nicht gilt, ist die vorstehende Bestimmung analog auf diejenigen Freiheitsstrafen anzuwenden, 
welche nach ihrer Natur oder nach der Art ihrer Vollstreckung denselben entehrenden Charakter 
baben, wie die Zuchthausstrafe des erwähnten Strafgesetzbuchs. 
838. 
Zurückstellung der in gerichtlicher Untersuchung oder in der Abbüßung 
einer Freiheitsstrafe befindlichen Militärpflichtigen. 
Militärpflichtige, welche sich wegen Verbrechen oder Vergehen in gerichtlicher Untersuchung 
befinden, werden nicht eher zum Militärdienste herangezogen, als bis über sie erkannt und die 
ihnen event. auferlegte Strafe vollzogen worden ist. 
Solche in gerichtlicher Untersuchung befindliche Militärpflichtige sind deshalb bis zum Muster— 
ungs-Termine des nächsten Jahres, jedoch in der Regel nicht über das fünfte Concurrenzjahr 
hinaus, zurückzustellen. Nach letzterem Termine ist in der Regel von der Heranziehung derselben 
zum Militärdienste für gewöhnliche Friedenszeiten Abstand zu nehmen. Erfordern jedoch be— 
sondere Umstände (z. B. eine absichtlich verlängerte oder durch Selbstanklage herbeigeführte 
Untersuchung), einen solchen Militärpflichtigen auch noch nach dem fünften Concurrenzjahre 
  
  
1) Für Sachsen: Strafgesetzbuch vom 11. August 1855.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.