Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ehrenrechte auf Zeit erkannt worden ist, oder wenn ein Verbrechen vorliegt, welches, wenn 
es während des Militärdienstes begangen wäre, das Verbleiben im Militärstande unmöglich 
gemacht haben würde. 
841. 
Verfahren mit den Militärpflichtigen, welche sich durch Verstümmelung 
zum Dienste mit der Waffe unbrauchbar gemacht, oder auf Täuschung 
berechnete Mittel angewandt haben, um sich dem Militärdienste zu 
entziehen. 
1. Militärpflichtige, welche nicht zum Dienste mit der Waffe ausgehoben werden können, 
und Rekruten (IX. Abschnitt), welche nicht eingestellt werden können, weil sie durch irgend eine 
Verstümmelung ganz oder theilweise dienstunbrauchbar geworden, sind, sobald begründeter Verdacht 
vorliegt, daß die Verstümmelung nicht zufällig, sondern absichtlich herbeigeführt ist, um sich 
dem Militärdienste zu entziehen, durch die betreffenden Ersatz-Commissionenider Staatsanwalt- 
schaft, beziehungsweise dem competenten Gerichte zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung 
zu bezeichnen. Wird die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wegen mangeluder Beweise 
abgelehnt, event. der Angeklagte freigesprochen, so findet eine Heranziehung zum Militärdienste 
nicht statt. 
Militärpflichtige und Rekruten dagegen, welche der vorsätzlichen Selbstverstümmelung für 
überführt crachtet und deshalb gerichtlich bestraft worden, sind, wenn sie noch arbeitsfähig ge- 
blieben sind, ohne Rücksicht auf die Dauer der erlittenen Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht 
auf Loosnummer, Lebensalter oder sonstige Zurückstellungsgründe, zur Ableistung der gesetz- 
lichen dreijährigen Dienstpflicht in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen, sobald die zuerkannte 
Gefängnißstrafe verbüßt ist. 
2. Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militärdienste ganz oder theilweise zu 
entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, ist Seitens der betreffenden Ersatz- 
Commission der Staatsanwaltschaft, bez. dem competenten Gerichte, zur Einleitung der ge- 
richtlichen Untersuchung zu bezeichnen. Wird die Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder 
der Angeklagte freigesprochen, so ist derselbe wie jeder andere nicht bestrafte Militärpflichtige 
zu behandeln. « 
Erfolgt dagegen auf Grund der einschlagenden strafgesetzlichen Bestimmungen eine gericht— 
liche Bestrafung, so ist der betreffende Militärpflichtige, ohne Rücksicht auf die Dauer der erlittenen 
Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht auf Loosnummer, Lebensalter oder sonstige Zurückstellungs- 
gründe, zur Ableistung der Dienstpflicht heranzuziehen und in der Zeit, während welcher ihm 
die Ausübung der bürgerlichen Chrenrechte untersagt ist, in eine Arbeiter Abtheilung ein- 
zustellen, sofern er von der competenten Departements-Ersatz-Commission zum Dienste mit
	        
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