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Ehrenrechte auf Zeit erkannt worden ist, oder wenn ein Verbrechen vorliegt, welches, wenn
es während des Militärdienstes begangen wäre, das Verbleiben im Militärstande unmöglich
gemacht haben würde.
841.
Verfahren mit den Militärpflichtigen, welche sich durch Verstümmelung
zum Dienste mit der Waffe unbrauchbar gemacht, oder auf Täuschung
berechnete Mittel angewandt haben, um sich dem Militärdienste zu
entziehen.
1. Militärpflichtige, welche nicht zum Dienste mit der Waffe ausgehoben werden können,
und Rekruten (IX. Abschnitt), welche nicht eingestellt werden können, weil sie durch irgend eine
Verstümmelung ganz oder theilweise dienstunbrauchbar geworden, sind, sobald begründeter Verdacht
vorliegt, daß die Verstümmelung nicht zufällig, sondern absichtlich herbeigeführt ist, um sich
dem Militärdienste zu entziehen, durch die betreffenden Ersatz-Commissionenider Staatsanwalt-
schaft, beziehungsweise dem competenten Gerichte zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung
zu bezeichnen. Wird die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung wegen mangeluder Beweise
abgelehnt, event. der Angeklagte freigesprochen, so findet eine Heranziehung zum Militärdienste
nicht statt.
Militärpflichtige und Rekruten dagegen, welche der vorsätzlichen Selbstverstümmelung für
überführt crachtet und deshalb gerichtlich bestraft worden, sind, wenn sie noch arbeitsfähig ge-
blieben sind, ohne Rücksicht auf die Dauer der erlittenen Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht
auf Loosnummer, Lebensalter oder sonstige Zurückstellungsgründe, zur Ableistung der gesetz-
lichen dreijährigen Dienstpflicht in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen, sobald die zuerkannte
Gefängnißstrafe verbüßt ist.
2. Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militärdienste ganz oder theilweise zu
entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, ist Seitens der betreffenden Ersatz-
Commission der Staatsanwaltschaft, bez. dem competenten Gerichte, zur Einleitung der ge-
richtlichen Untersuchung zu bezeichnen. Wird die Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder
der Angeklagte freigesprochen, so ist derselbe wie jeder andere nicht bestrafte Militärpflichtige
zu behandeln. «
Erfolgt dagegen auf Grund der einschlagenden strafgesetzlichen Bestimmungen eine gericht—
liche Bestrafung, so ist der betreffende Militärpflichtige, ohne Rücksicht auf die Dauer der erlittenen
Gefängnißstrafe und ohne Rücksicht auf Loosnummer, Lebensalter oder sonstige Zurückstellungs-
gründe, zur Ableistung der Dienstpflicht heranzuziehen und in der Zeit, während welcher ihm
die Ausübung der bürgerlichen Chrenrechte untersagt ist, in eine Arbeiter Abtheilung ein-
zustellen, sofern er von der competenten Departements-Ersatz-Commission zum Dienste mit