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mando zur weiteren Anzeige an die Ersatz-Behörden hiervon Mittheilung zu machen. Ob
derselbe nachträglich zur Erfüllung seiner vollen Dienstpflicht heranzuziehen ist (& 8 ad 1),
bleibt dem Ermessen der Ersatz-Behörden dritter Instanz überlassen, deren Entscheidung in
derartigen Fällen einzuholen ist.
* 47.
leberweisung zur Ersatz-Reserve, beziehungsweise Seewehr im Allgemeinen.
1. Alle Militärpflichtigen, welche nach Maßgabe der in den vorstehenden Paragraphen
enthaltenen Bestimmungen vom Militärdienste für gewöhnliche Friedenszeiten zu befreien sind,
werden der ersten oder zweiten Classe der Ersatz-Reserve, beziehungsweise der Seewehr
überwiesen.
2. Aus den nachfolgenden beiden Paragraphen ergiebt sich, welche von den in Rede
stehenden Militärpflichtigen der ersten Classe der Ersatz-Reserve, welche der zweiten Classe der
Ersatz-Reserve und welche der Seewehr zu überweisen sind, sowie in welchem Verhältnisse die
Mannschaften dieser drei Kategorieen stehen.
848.
Von der ersten Classe der Ersatz-Reserve und von der Seewehr.
1. Zur ersten Classe der Ersatz-Reserve sind in jedem Armee-Corps-Bezirke alljährlich
so viele Mannschaften zu designiren, daß im Mobilmachungsfalle der erste Rekruten-Bedarf
bei den Ersatz-Truppentheilen — einschließlich der Handwerker-Abtheilungen — der Linien-
Infanterie, Linien-Artillerie und Linien-Pionniere, sowie der Bedarf an Train-Mannschaften
einschließlich der Handwerker (Bäcker 2c.) für die Train-Abtheilungen gedeckt werden kann.
2. Die General-Commandos berechnen den ungefähren ersten Rekrutenbedarf der Ersatz-
und Handwerker-Abtheilungen derjenigen Truppentheile, welche sich aus dem Corps-
Bezirke ergänzen, sowie den aus dem Beurlaubtenstande nicht zu deckenden Bedarf an Train-
Mannschaften. Dieser Bedarf wird unter Zuschlag von 25 pEt. auf die Aushebungs-Bezirke
repartirt und in letzteren jährlich #der repartirten Quote zur ersten Classe der Ersatz-Reserve
designirt.
3. Der ersten Classe der Ersatz-Reserve sind vorzugsweise diejenigen Militärpflichtigen
zu überweisen, welche zum Militärdienste tanglich befunden, aber wegen hoher Loosnummer
nicht zur Einstellung gelangt sind. Der weitere Bedarf ist event. zu entnehmen aus der
Zahl der in Folge von Reclamationen vom Militärdienste im Frieden Befreiten, deren häus-
liche Verhältnisse aber für den Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerecht-
fertigt erscheinen lassen, sowie aus der Kategorie derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen
geringer körperlicher Fehler oder wegen zeitiger Dienst-Unbrauchbarkeit vom Militärdienste im
Frieden befreit werden, aus der letzteren Kategorie jedoch nur, wenn sich die betreffenden Mi-