Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Soldaten, welche vor einjähriger Dienstzeit, einjährig Freiwillige vor neunmonatlicher 
Dienstzeit, auf Reclamation oder wegen Dienstunbrauchbarkeit als unausgebildet mit der 
Waffe von einem Truppentheile entlassen worden, sind:) 
a) wenn die Gründe, welche ihre Entlassung herbeigeführt haben, beseitigt sind, wieder 
auszuheben; 
b) wenn die Gründe, welche ihre Entlassung herbeigeführt haben, noch bestehen, ebenso 
wie die mit ihnen in gleichem Lebensalter stehenden Militärpflichtigen zu behandeln; 
IC) wenn sie dagegen das 24. Lebensjahr überschritten haben — und nicht etwa vor ihrer 
Einstellung oder nach ihrer Entlassung eine Dienst= oder Control-Entziehung statt- 
gefunden hat — bei vorhandener Dienstbrauchbarkeit als Disponible der Ersatz- 
Reserve zu überweisen. 
4. Soldaten, welche wegen vor ihrer Einstellung begangener Vergehen oder 
Verbrechen von den Truppen entlassen werden, sind nach den Vorschriften der §& 38 und 
39 zu behandeln. Ist jenen Vorschriften gemäs ihre Wiedereinstellung überhaupt zulässig, so 
hat letztere, ohne Rücksicht auf die bereits abgeleistete längere oder kürzere Dienstzeit oder auf 
den erlangten Ausbildungsgrad, stattzufinden. 
5. Für die Garden und Jäger ist Keiner der vor beendigter Dienstzeit Entlassenen wieder 
auszuheben, auch ist Keiner für eine andere Waffe zu bestimmen, als bei der er zuletzt gedient 
hat, insofern er nicht etwa eines Fehlers wegen, der seine Brauchbarkeit gerade für diese Waffe 
ausschließt, entlassen sein sollte. 
6. Junge Leute, welche vor Erreichung des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten 
und demnächst zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassen sind, werden, sofern sie nicht 
etwa nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen der Reserve oder Landwehr zu überweisen 
sind, wie die Militärpflichtigen ihrer Altersclasse behandelt. 
7. Die in Folge der vorstehenden Bestimmungen wieder ausgehebenen, vor beendigter Dienst- 
zeit entlassen gewesenen Soldaten sind unter Anrechnung der bereits bei einem Truppentheile 
wirklich abgeleisteten Dienstzeit so lange bei den Fahnen des stehenden Heeres zu behalten, 
als dieß mit allen Mannschaften des Truppentheils, bei welchem sie von Neuem eingestellt 
werden, der Fall ist. Einjährig Freiwillige haben die einjährige Dienstzeit zu vollenden. 
Die Gesammtdienstzeit dieser wieder ausgehobenen, der Reserve oder Landwehr über- 
wiesenen, vor beendeter Dienstzeit entlassenen Soldaten ist vom Tage ihrer ersten Einstellung 
ab zu berechnen, so daß die Zeit, welche sie nach ihrer Entlassung in ihren heimathlichen Ver- 
hältnissen zugebracht haben, nicht in Abrechnung kommt. 
. *) Analog ist vorkommenden Falles auch mit denjenigen Mannschaften zu verfahren, welche als unaus- 
gebildet und überzählig im Falle einer Mobilmachung von den Truppen zur Disposition der Ersatz-Behörden 
entlassen werden müssen. Die Dienstzeit derselben wird nach der Bestimmung des Passus 7 berechnet.
	        
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