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3. Soldaten, welche vor einjähriger Dienstzeit, einjährig Freiwillige vor neunmonatlicher
Dienstzeit, auf Reclamation oder wegen Dienstunbrauchbarkeit als unausgebildet mit der
Waffe von einem Truppentheile entlassen worden, sind:)
a) wenn die Gründe, welche ihre Entlassung herbeigeführt haben, beseitigt sind, wieder
auszuheben;
b) wenn die Gründe, welche ihre Entlassung herbeigeführt haben, noch bestehen, ebenso
wie die mit ihnen in gleichem Lebensalter stehenden Militärpflichtigen zu behandeln;
IC) wenn sie dagegen das 24. Lebensjahr überschritten haben — und nicht etwa vor ihrer
Einstellung oder nach ihrer Entlassung eine Dienst= oder Control-Entziehung statt-
gefunden hat — bei vorhandener Dienstbrauchbarkeit als Disponible der Ersatz-
Reserve zu überweisen.
4. Soldaten, welche wegen vor ihrer Einstellung begangener Vergehen oder
Verbrechen von den Truppen entlassen werden, sind nach den Vorschriften der §& 38 und
39 zu behandeln. Ist jenen Vorschriften gemäs ihre Wiedereinstellung überhaupt zulässig, so
hat letztere, ohne Rücksicht auf die bereits abgeleistete längere oder kürzere Dienstzeit oder auf
den erlangten Ausbildungsgrad, stattzufinden.
5. Für die Garden und Jäger ist Keiner der vor beendigter Dienstzeit Entlassenen wieder
auszuheben, auch ist Keiner für eine andere Waffe zu bestimmen, als bei der er zuletzt gedient
hat, insofern er nicht etwa eines Fehlers wegen, der seine Brauchbarkeit gerade für diese Waffe
ausschließt, entlassen sein sollte.
6. Junge Leute, welche vor Erreichung des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten
und demnächst zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassen sind, werden, sofern sie nicht
etwa nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen der Reserve oder Landwehr zu überweisen
sind, wie die Militärpflichtigen ihrer Altersclasse behandelt.
7. Die in Folge der vorstehenden Bestimmungen wieder ausgehebenen, vor beendigter Dienst-
zeit entlassen gewesenen Soldaten sind unter Anrechnung der bereits bei einem Truppentheile
wirklich abgeleisteten Dienstzeit so lange bei den Fahnen des stehenden Heeres zu behalten,
als dieß mit allen Mannschaften des Truppentheils, bei welchem sie von Neuem eingestellt
werden, der Fall ist. Einjährig Freiwillige haben die einjährige Dienstzeit zu vollenden.
Die Gesammtdienstzeit dieser wieder ausgehobenen, der Reserve oder Landwehr über-
wiesenen, vor beendeter Dienstzeit entlassenen Soldaten ist vom Tage ihrer ersten Einstellung
ab zu berechnen, so daß die Zeit, welche sie nach ihrer Entlassung in ihren heimathlichen Ver-
hältnissen zugebracht haben, nicht in Abrechnung kommt.
. *) Analog ist vorkommenden Falles auch mit denjenigen Mannschaften zu verfahren, welche als unaus-
gebildet und überzählig im Falle einer Mobilmachung von den Truppen zur Disposition der Ersatz-Behörden
entlassen werden müssen. Die Dienstzeit derselben wird nach der Bestimmung des Passus 7 berechnet.