Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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der Departements-Ersatz-Commission nicht zur Vorstellung gekommen sind, also auch auf die 
zum Marine-Ersatz-Geschäft und zu den Schiffer-Musterungen zu verweisenden Militär- 
pflichtigen. 
65. 
Berichtigung der Stammrollen und alphabetischen Listen am Schlusse des 
Ersatz-Geschäfts eines Kalenderjahres. 
1. Nach dem Schlusse des Ersatz-Geschäfts eines Kalenderjahres und spätestens bis zum 
1. December jeden Jahres sind die Stammrollen und alphabetischen Listen zu berichtigen, und 
diejenigen Leute, welche entweder beim Militär eingestellt oder als Rekruten in die Controle 
der Landwehr-Behörden getreten (ck. § 120) ) oder auf irgend eine andere Weise von der 
weiteren Anmeldung zur Stammrolle entbunden sind, zu streichen.) 
2. Die Streichung aus der Stammrolle, bei welcher sowohl die Namen als auch alle 
anderen Bemerkungen leserlich bleiben müssen, ist Seitens des Civil-Vorsitzenden der Kreis- 
Ersatz-Commission zu veranlassen, und zwar, sofern er dieß für erforderlich erachtet, unter 
Zuziehung der mit Führung derselben beauftragten Behörden. 
Die Streichungen aus den alphabetischen Listen sind von dem Civil= bez. Militär-Vor- 
sitzenden zu veranlassen, zu welchem Behufe Letzterem die betreffenden Beläge zuzusenden sind. 
3. Auf Grund der vorgeschriebenen Benachrichtigungen dürfen die anderwärts angemel- 
deten, bez. gemusterten Militärpflichtigen aus den Stammrollen und der alphabetischen Liste 
des Domicils nur dann gestrichen werden, wenn sie nach Ausweis der eingegangenen Benach- 
richtigung von der Departements= (Marine-) Ersatz-Commission eine definitive Entscheidung 
über ihr Militär-Verhältniß empfangen haben. Ist dieß nicht der Fall, so ist nur der In- 
halt gedachter Benachrichtigungen in die Listen einzutragen, ohne daß die Streichung der Namen 
stattfinden darf. Nur wenn ein Militärpflichtiger nach Aufnahme in die Stammrolle und 
alphabetische Liste sein Domicil verändert hat, kann derselbe schon dann gelöscht werden, wenn 
dessen Aufnahme in die Listen des neuen Domicils nachgewiesen ist. 
Im Geburtsorte erfolgt die Streichung des Namens, wenn über den betreffenden 
Militärpflichtigen von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission eines anderen 
Aushebungs-Bezirks die Benachrichtigung eingeht, daß ersterer in dem Bezirke des letzteren 
sein Domicil hat. 
4. Militärpflichtige, welche nur deshalb in die Listen eingetragen sind, weil sie sich zeit- 
weise im Orte aufgehalten, dürfen, sofern sie den Ort wieder verlassen, ohne ein Domicil 
9 Wegen Wiederaufnahme von Rekruten in die Stammrollen und alphabetischen Listen, wenn sie aus 
irgend einem Grunde nicht zur Einstellung gelangen, ef. 8 124 ad 3. 
**) Wegen Streichung der Zöglinge der militär-ärztlichen Bildungsanstalten ef. Anmerkung zu § 44, le. 
79“
	        
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