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8 73.
Feststellung der Identität der Militärpflichtigen.
Die Kreis-Ersatz-Commissionen haben, besonders in den im § 20 ad 2 bis 4 gedachten
Fällen, die Identität der betreffenden Militärpflichtigen festzustellen und können bei entstehen-
den Zweifeln verlangen, daß eine der Commission als glaubwürdig bekannte Person in einer
an Eidesstatt abzugebenden Erklärung sich für die Identität des Militärpflichtigen verbürgt.
Ist eine solche Bürgschaft nicht zu erlangen, so ist der Militärpflichtige zur Genügung seiner
Militärpflicht an die Kreis-Ersatz-Commission seines Domicils zu verweisen.
8 74.
Die körperliche Untersuchung der Militärpflichtigen.
1. Jeder Militärpflichtige ist einer körperlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher
auf Verlangen des Untersuchenden völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster
Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß.
2. Um die Größe der Militärpflichtigen festzustellen, wird jeder derselben ohne Fuß—
bekleidung nach dem Duodecimal= oder sogenannten Rheinischen Maße gemessen.
3. Auf ärztliche Atteste, welche etwa von den Militärpflichtigen beigebracht werden, ist
keine Rücksicht zu nehmen. Die Ersatz-Commissionen und die denselben beigeordneten Aerzte
haben vielmehr nach eigener Ueberzeugung zu handeln und nur in zweifelhaften Fällen fremde
Zeugnisse einzufordern.
In solchen Fällen sind aber auch außer den fremden ärztlichen Zeugnissen noch besonders
von den Gemeinde-Vorstehern, Ortspolizei-Behörden, Geistlichen und Lehrern, sowie von
denjenigen Militärpflichtigen, welche mit dem angeblich Untauglichen nähere Bekanntschaft
gehabt, Zeugnisse anzunehmen, bez. einzuziehen.
4. Vermag die Kreis-Ersatz-Commission keine genügende Ueberzeugung vom Vorhandensein
angeblicher Uebel zu gewinnen, welche, wenn sie wirklich begründet wären, die dem Augenscheine
nach vorhandene Dienstbrauchbarkeit eines Militärpflichtigen beeinträchtigen würden, so hat sie
die Departements-Ersatz-Commission auf diese Militärpflichtigen besonders aufmerksam zu
machen, und event. deren versuchsweise Einstellung anheimzustellen, sofern nicht etwa genügende
Gründe vorhanden sind, wider einen solchen Militärpflichtigen wegen Simulation die gericht-
liche Bestrafung zu beantragen.
5. Wenn ein Militärpflichtiger an Epilepsie zu leiden behauptet, so müssen, bevor solchen
Angaben Seitens der Ersatzbehörden Folge gegeben werden darf, mindestens drei glaubhafte
Zeugen an Eidesstatt vor einem Mitgliede der Kreis-Ersatz-Commission oder einer anderen
Behörde protokollarisch erklären, daß und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle
an dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben.
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