Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die solchergestalt aufgenommenen Verhandlungen sind der Departements-Ersatz-Com- 
mission vorzulegen. 
6. Was die Aerzte bei der körperlichen Untersuchung der Militärpflichtigen zu beachten 
haben, ist in den 88 1 bis 28 der Instruction für die Militär-Aerzte vom 9. December 
1858, bez. in den 88 1 bis 24 der Instruction für Marine-Aerzte vom 5. November 1860 
enthalten, weshalb unter Bezugnahme auf jene Instructionen hier nur im Allgemeinen Fol— 
gendes bestimmt wird. 
7. Bei der körperlichen Untersuchung kommt es darauf an, festzustellen: 
à) ob der Untersuchte zum Militärdienste, mit Rücksicht auf die von ihm zu führende Waffe, 
unbedingt brauchbar ist (vollkommene Dienstfähigkeit), 
b) ob derselbe, wenn er seiner körperlichen Beschaffenheit wegen nicht unbedingt und unter 
allen Umständen zum Militärdienste bei der einen oder anderen Waffe herangezogen 
werden kann, sich während des Krieges und der damit verbundenen ungewöhnlichen 
Ergänzung des Heeres doch zur Einstellung eignet (nicht vollkommene Dienstfähigkeit), 
c) ob der Militärpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, nicht brauchbar ist, 
indeß im Laufe der Zeit möglicher Weise noch brauchbar werden kann (zeitige Dienst- 
unbrauchbarkeit), 
d) ob der Militärpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, als für immer un- 
brauchbar zum Militärdienste gehalten werden muß (dauernde Dienstunbrauchbarkeit). 
8. Alle vorgefundenen Fehler, Gebrechen und Krankheiten müssen in die alphabetische 
Liste, in die Vorstellungs-Listen (§I 90) und in die Ueberweisungs-Nationale eingetragen 
werden. Werden Fehler, Gebrechen oder Krankheiten von Militärpflichtigen angegeben, bei 
der Untersuchung durch den Arzt indeß nicht vorgefunden, so muß darüber den Listen eine 
Bemerkung, bez. ein Gutachten hinzugefügt und bei den späteren Superrevisionen darauf 
besonders geachtet werden. 
9. Die Aussprüche des Arztes, es mögen dieselben die Einstellung oder Zurückstellung 
für angemessen halten, sind für die Commission nicht bindend. Letztere hat vielmehr unter 
Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens nach eigenem Ermessen zu entscheiden. In den- 
jenigen Fällen jedoch, in welchen Seitens der Kreis-Ersatz-Commission gegen das Urtheil des 
Arztes entschieden wird, ist der Ausspruch des letzteren in die alphabetische Liste mit einzutragen. 
Ob Millitärpflichtige die erforderliche Kraft zur Ertragung der Strapazen des Militär- 
dienstes besitzen, darüber entscheidet der Militär-Vorsitzende vorläufig allein.
	        
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