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Die solchergestalt aufgenommenen Verhandlungen sind der Departements-Ersatz-Com-
mission vorzulegen.
6. Was die Aerzte bei der körperlichen Untersuchung der Militärpflichtigen zu beachten
haben, ist in den 88 1 bis 28 der Instruction für die Militär-Aerzte vom 9. December
1858, bez. in den 88 1 bis 24 der Instruction für Marine-Aerzte vom 5. November 1860
enthalten, weshalb unter Bezugnahme auf jene Instructionen hier nur im Allgemeinen Fol—
gendes bestimmt wird.
7. Bei der körperlichen Untersuchung kommt es darauf an, festzustellen:
à) ob der Untersuchte zum Militärdienste, mit Rücksicht auf die von ihm zu führende Waffe,
unbedingt brauchbar ist (vollkommene Dienstfähigkeit),
b) ob derselbe, wenn er seiner körperlichen Beschaffenheit wegen nicht unbedingt und unter
allen Umständen zum Militärdienste bei der einen oder anderen Waffe herangezogen
werden kann, sich während des Krieges und der damit verbundenen ungewöhnlichen
Ergänzung des Heeres doch zur Einstellung eignet (nicht vollkommene Dienstfähigkeit),
c) ob der Militärpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, nicht brauchbar ist,
indeß im Laufe der Zeit möglicher Weise noch brauchbar werden kann (zeitige Dienst-
unbrauchbarkeit),
d) ob der Militärpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, als für immer un-
brauchbar zum Militärdienste gehalten werden muß (dauernde Dienstunbrauchbarkeit).
8. Alle vorgefundenen Fehler, Gebrechen und Krankheiten müssen in die alphabetische
Liste, in die Vorstellungs-Listen (§I 90) und in die Ueberweisungs-Nationale eingetragen
werden. Werden Fehler, Gebrechen oder Krankheiten von Militärpflichtigen angegeben, bei
der Untersuchung durch den Arzt indeß nicht vorgefunden, so muß darüber den Listen eine
Bemerkung, bez. ein Gutachten hinzugefügt und bei den späteren Superrevisionen darauf
besonders geachtet werden.
9. Die Aussprüche des Arztes, es mögen dieselben die Einstellung oder Zurückstellung
für angemessen halten, sind für die Commission nicht bindend. Letztere hat vielmehr unter
Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens nach eigenem Ermessen zu entscheiden. In den-
jenigen Fällen jedoch, in welchen Seitens der Kreis-Ersatz-Commission gegen das Urtheil des
Arztes entschieden wird, ist der Ausspruch des letzteren in die alphabetische Liste mit einzutragen.
Ob Millitärpflichtige die erforderliche Kraft zur Ertragung der Strapazen des Militär-
dienstes besitzen, darüber entscheidet der Militär-Vorsitzende vorläufig allein.