Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Theologen, welche in der Armee als Freiwillige oder Nichtfreiwillige bereits dienen und 
die mehrgedachte Vergünstigung benutzen wollen, haben sich an ihre Commandobehörde zu 
wenden, welche zu Einholung weiterer Entschließung an das Kriegsministerium Rapport er— 
statten wird. 
88. 
Militärpflichtige, welche auf Grund § 4 der Allerhöchsten Verordnung zurückgestellt sind, Fortsetzung. 
inzwischen aber das Studium der Theologie aufgeben, konnen noch nachträglich die Begünstigung 
des einjährigen Freiwilligendienstes in Anspruch nehmen. Die Anmeldung dazu muß aber 
sogleich, nachdem sie zu einem anderen Lebensberufe übergegangen sind, und jedenfalls so ge- 
schehen, daß die Berechtigung zum einjährigen Freiwilligendienste bis zum 1. August des 
Kalenderjahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, erworben sein muß. 
89. 
In allen den Fällen, die bisher nach der Vorschrift im & 9e des Gesetzes vom 24. December Zu § der- 
1866 zu behandeln waren, sind die Amtshauptmannschaften gehalten, Bericht an das Kriegs- selben re 
ministerium zu erstatten, und von diesem weitere Entschließung einzuholen. « 
810. 
Zur Controle für die landsturmpflichtigen Mannschaften sind künftig in die Geburtslisten Zu §7 der- 
alle diejenigen in der betreffenden Gemeinde geborene Personen männlichen Geschlechts auf- selben Verork- 
zunehmen, welche in dem Jahre der Aushebung das 1 7. Lebensjahr zurücklegen. I 
Die Geburtslisten der Aushebung des Jahres 1 868 müssen aber außerdem auch noch in 
besonderen Listen die sämmtlichen im Sprengel geborenen Personen männlichen Geschlechts 
enthalten, welche im Jahre 1868 das 18., 19. und 20. Lebensjahr erfüllen, haben sich also 
auf die Geburtsjahre 1851, 1850, 1849 und 1848 zu erstrecken. 
Die Einreichung der Geburtslisten von Seiten der geistlichen Behörden an die Local- 
behörden muß künftig, soweit nicht etwas Anderes besonders angeordnet wird, jedesmal 
den 12. Juli 
bewirkt werden und erleiden insoweit die Bestimmungen im & 27 der Ausführungsverordnung 
vom 24. December 1866 Abänderung. 
811. 
Die Obrigkeiten haben die Geburtslisten sorgfältig aufzubewahren und in Zeiten Erkundig= Fortsetzung. 
ung über den Aufenthalt oder den Verblieb der in denselben aufgeführten Personen anzustellen, 
besonders aber zu ermitteln, ob die nicht mehr im Orte anwesenden verstorben, legal ausge- 
wandert oder anderwärts ortsangehörig sind. Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie das 
Bekanntwerden von Umständen, welche auf das künftige Militärverhältniß ver in den Geburts-
	        
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