Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zu vergleichen und von sämmtlichen Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Commission durch Unter— 
zeichnung derselben als richtig zu beglaubigen. 
Hiernächst ist eine summarische Uebersicht der in den alphabetischen Listen des Aushebungs- 
Bezirks enthaltenen diensttanglichen Militärpflichtigen nach dem Schema 12 von den perma- 
nenten Mitgliedern der Commission aufzustellen und zu unterzeichnen. 
884. 
Ausführung der Loosung und Anlegung der Loosungslisten. 
1. Der Termin, zu welchem die Loosung stattfinden soll, ist den Militärpflichtigen be— 
kannt zu machen, und ihnen das persönliche Erscheinen zu überlassen. 
2. Nachdem die Anzahl der nach § 82 zur Loosung berechtigten Militärpflichtigen fest- 
gestellt worden ist, geschieht dieselbe in folgender Weise. 
Beträgt die vorgedachte Anzahl z. B. 140, so sind 140 einzelne Loose mit Nr. 1 bis 
140 zu machen und diese sämmtlich in Gegenwart der Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission 
in ein geeignetes Gefäß einzuzählen und letzteres gehörig umzuschütteln. 
3. Jeder der zur Loosung berechtigten Militärpflichtigen wird nach der Reihenfolge der 
alphabetischen Liste, und zwar einer nach dem anderen, vorgerufen, um aus dem erwähnten 
Gefäße, welches nach jedesmaliger Entnahme eines Looses von einem Mitgliede der Kreis- 
Ersatz-Commission auf eine allen Anwesenden anschauliche Art wiederholt umzuschütteln und 
dergestalt aufzustellen ist, daß alle Anwesenden die Operation des Loosens beobachten und sich 
von der Unparteilichkeit und Regelmäßigkeit des ganzen Verfahrens überzeugen können, eine 
Nummer zu ziehen. 
Ist der aufgerufene Militärpflichtige abwesend, so hat ein sogleich beim Beginne des 
Loosungsactes von der Kreis-Ersatz-Commission zu bestimmendes Civil-Mitglied für denselben 
das Loos zu ziehen. 
4. Die gezogene Loosnummer muß sogleich laut abgelesen werden, worauf der Civil= 
Vorsitzende der Commission, nachdem er sich von der Richtigkeit der abgelesenen Nummer über- 
zeugt hat, diese in die Rubrik 14 der alphabetischen Liste bei dem Namen des betreffenden 
Militärpflichtigen einzutragen hat. 
Ein Gleiches muß von dem Landwehr-Bezirks-Commandeur hinsichtlich der von ihm zu 
führenden alphabetischen Liste geschehen. 
Andere Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission haben sogleich die Loosnummer in die 
im Voraus anzufertigenden Gestellungsscheine der Militärpflichtigen (§ 85) einzutragen oder 
unter ihrer personlichen Verantwortung durch Schreiber 2c. eintragen zu lassen.
	        
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