Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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887. 
Aushändigung der Ersatz-Reserve-Scheine an die disponibel gebliebenen 
Militärpflichtigen. 
Militärpflichtige, welche zufolge ihrer Loosnummer auch nach dreimaliger Concurrenz, 
d. h. nach erfolgter Aufbringung desjenigen Nachersatzes, welcher noch nach der in ihrem 3. Con- 
currenzjahre stattgehabten Aushebung erforderlich geworden war, disponibel bleiben, sind 
gemäs § 2 ad 3 der Ersatz-Reserve zu überweisen. Die Ersatz-Reserve-Scheine für diese 
Leute sind nach Beendigung der Nachgestellungen der Departements-Ersatz-Commission zur 
Vollziehung vorzulegen und demnächst baldmöglichst auszuhändigen. 
*88. 
Verfahren mit den vor abgeleisteter Dienstpflicht von den Truppen zur 
Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten. 
Der Landwehr-Bezirks-Commandeur hat eine Nationalliste der vor abgeleisteter Dienst- 
pflicht zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten (§ 50) dem Civil-Vor- 
sitzenden der Kreis-Ersatz-Commission mitzutheilen. 
Die qu. Leute sind demnächst der Departements-Ersatz-Commission bei dem der Entlass- 
ung zunächst folgenden Departements-Ersatzgeschäfte mittelst der nach Schema 19 anzulegen- 
den Liste behufs der Entscheidung vorzustellen. 
Die Beorderung dieser Leute vor die Departements-CMarine-) Ersatz-Commission, sowie 
die Vorlage der betreffenden Entlassungs-Papiere, ärztlichen Atteste 2c., liegt dem Landwehr- 
Bezirks-Commandeur ob. 
Dagegen hat der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission hinsichtlich der auf Recla- 
mation Entlassenen festzustellen, ob und was sich bis zum Departements-Ersatzgeschäfte in 
denjenigen Verhältnissen, auf deren Grund die Entlassung erfolgt ist, geändert hat. 
889. 
Eingaben der Kreis-Ersatz-Commission an die Departements-Ersatz-Com— 
mission nach beendigter Musterung der Militärpflichtigen. 
» 1. Sobald die Kreis-Ersatz-Commission die nach den vorstehenden Bestimmungen zu 
besorgenden Geschäfte beendigt hat, müssen die permanenten Mitglieder derselben der Departe- 
ments-Ersatz-Commission unter der Adresse des Militär-Vorsitzenden unverzüglich beglaubigte 
Abschrift der nach & 83 aufgestellten summarischen Uebersicht einreichen. 
2. Ferner haben die permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission den Vor- 
sitzenden der Departements-Ersatz-Commission die Vorstellungs-Listen (§ 90), je nach Vor- 
schrift der letzteren, entweder einzusenden oder im Aushebungs-Termine vorzulegen. Den
	        
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