Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 613 — 
Zu dieser Arbeit kann das im § 96 gedachte Hülfs-Personal den Anordnungen der 
Commission gemäs verwandt werden. 
Finden sich hierbei Unrichtigkeiten, so sind diese sofort zu berichtigen, event. der Kreis- 
Ersatz-Commission bei der demnächst folgenden Aushebung zur Aufklärung mitzutheilen. 
2. Eine weiter gehende specielle Prüfung des Verfahrens der Kreis-Ersatz-Commissionen 
und der Listen an Ort und Stelle hat die Departements-Ersatz-Commission alljährlich nur 
in einzelnen Aushebungs-Bezirken im Anschlusse*) an das Aushebungsgeschäft vorzuneh- 
men. Von anderen Aushebungs-Bezirken kann sie nach Beendigung des Ersatzgeschäfts 
die alphabetische Liste des ältesten oder eines anderen der bei der Aushebung concurrirenden 
Jahrgänge mit den Belägen, sowie die Restanten-Liste zur Prüfung einziehen. 
100. 
Führung und Berichtigung der Vorstellungs-Listen beim Departements- 
Ersatzgeschäfte. 
1. Alle Entscheidungen, welche über Militärpflichtige beim Departements-Ersatz- 
geschäfte getroffen werden, sind von dem Militär-Vorsitzenden der Commission laut auszu- 
sprechen*) und sofort in die Listen sowohl der Kreis= als Departements-Ersatz-Commission 
einzutragen, und zwar von dem Civil-Vorsitzenden der letzteren, sowie von den permanenten 
Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Commission eigenhändig. Der Brigade-Commandeur kann 
mit der Führung seiner Listen, im Interesse einer sorgfältigen Auswahl der Militärpflichtigen, 
den Brigade-Adjutanten beauftragen. 
2. Wird bei der Superrevision der von der Kreis-Ersatz-Commission für nicht dienst- 
fähig erachteten Indioiduen ein Mann für einstellungsfähig befunden, so muß derselbe sogleich 
in die Vorstellungs-Liste & an entsprechender Stelle übertragen werden. Ebenso sind die 
vor abgeleisteter Dienstpflicht entlassenen Soldaten, welche nach § 51 zur Wiederaushebung 
gelangen, sogleich bei den Primolocisten ihres Jahrgangs in der Liste E einzurangiren. 
Alle übrigen Uebertragungen aus einer Liste in die andere, welche auf Grund der Ent- 
scheidungen der Departements-Ersatz-Commission erforderlich werden, sind jedesmal am 
Schlusse des Geschäfts an Ort und Stelle vorzunehmen, die Listen hierauf mit einander zu 
vergleichen, abzuschließen und die der Departements-Ersatz-Commission von den Vorsitzenden 
der letzteren zu unterzeichnen. 
  
*) Gestattet der Mangel an Zeit diesen Anschluß nicht, so können die Ersatz-Behörden dritter Instanz 
die Departements-Ersatz-Commission zur Unternehmung einer zweiten Reise nach einigen Aushebungs- 
Stationen ihres Bezirks autorisiren. 
*“) Werden die Entscheidungen der Ersatz-Behörden durch Fehler oder Gebrechen der Militärpflichtigen 
begründet, deren Verheimlichung diesen erwünscht sein könnte, so ist hierauf beim Bekanntmachen der Ent- 
scheidung schonende Rücksicht zu nehmen. 
868. 83
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.