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Zu dieser Arbeit kann das im § 96 gedachte Hülfs-Personal den Anordnungen der
Commission gemäs verwandt werden.
Finden sich hierbei Unrichtigkeiten, so sind diese sofort zu berichtigen, event. der Kreis-
Ersatz-Commission bei der demnächst folgenden Aushebung zur Aufklärung mitzutheilen.
2. Eine weiter gehende specielle Prüfung des Verfahrens der Kreis-Ersatz-Commissionen
und der Listen an Ort und Stelle hat die Departements-Ersatz-Commission alljährlich nur
in einzelnen Aushebungs-Bezirken im Anschlusse*) an das Aushebungsgeschäft vorzuneh-
men. Von anderen Aushebungs-Bezirken kann sie nach Beendigung des Ersatzgeschäfts
die alphabetische Liste des ältesten oder eines anderen der bei der Aushebung concurrirenden
Jahrgänge mit den Belägen, sowie die Restanten-Liste zur Prüfung einziehen.
100.
Führung und Berichtigung der Vorstellungs-Listen beim Departements-
Ersatzgeschäfte.
1. Alle Entscheidungen, welche über Militärpflichtige beim Departements-Ersatz-
geschäfte getroffen werden, sind von dem Militär-Vorsitzenden der Commission laut auszu-
sprechen*) und sofort in die Listen sowohl der Kreis= als Departements-Ersatz-Commission
einzutragen, und zwar von dem Civil-Vorsitzenden der letzteren, sowie von den permanenten
Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Commission eigenhändig. Der Brigade-Commandeur kann
mit der Führung seiner Listen, im Interesse einer sorgfältigen Auswahl der Militärpflichtigen,
den Brigade-Adjutanten beauftragen.
2. Wird bei der Superrevision der von der Kreis-Ersatz-Commission für nicht dienst-
fähig erachteten Indioiduen ein Mann für einstellungsfähig befunden, so muß derselbe sogleich
in die Vorstellungs-Liste & an entsprechender Stelle übertragen werden. Ebenso sind die
vor abgeleisteter Dienstpflicht entlassenen Soldaten, welche nach § 51 zur Wiederaushebung
gelangen, sogleich bei den Primolocisten ihres Jahrgangs in der Liste E einzurangiren.
Alle übrigen Uebertragungen aus einer Liste in die andere, welche auf Grund der Ent-
scheidungen der Departements-Ersatz-Commission erforderlich werden, sind jedesmal am
Schlusse des Geschäfts an Ort und Stelle vorzunehmen, die Listen hierauf mit einander zu
vergleichen, abzuschließen und die der Departements-Ersatz-Commission von den Vorsitzenden
der letzteren zu unterzeichnen.
*) Gestattet der Mangel an Zeit diesen Anschluß nicht, so können die Ersatz-Behörden dritter Instanz
die Departements-Ersatz-Commission zur Unternehmung einer zweiten Reise nach einigen Aushebungs-
Stationen ihres Bezirks autorisiren.
*“) Werden die Entscheidungen der Ersatz-Behörden durch Fehler oder Gebrechen der Militärpflichtigen
begründet, deren Verheimlichung diesen erwünscht sein könnte, so ist hierauf beim Bekanntmachen der Ent-
scheidung schonende Rücksicht zu nehmen.
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