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Achter Abschnitt.
Das Marine-Ersatzgeschäft.
112.
Von dem Marine-Ersatzgeschäfte im Allgemeinen.
1. Behufs Musterung der zur seemännischen Bevölkerung gehörenden Militärpflichtigen
(§&5 und 34, 1) finden in den Bezirken des 1., 2., 9. und 10. Armee-Corps, bez. in
den Bezirken der 1., 3. bis 8., 33. bis 37. und 40. Infanterie-Brigade, allzährlich im
Laufe des Monats Januar oder Februar an geeigneten, durch die betreffenden Ersatz-Behörden
dritter Instanz näher zu bestimmenden Orten (Marine-Aushebungs-Stationen) Marine-Ersatz-
geschäfte statt.
2. Einzelne, in den Bezirken anderer Armee-Corps, bez. Infanterie-Brigaden gestellungs-
pflichtige Mannschaften der seemännischen Bevölkerung sind der Marine-Ersatz-Commission
im Bezirke der 36. Infanterie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militär-Verhält-
niß zu überweisen. 6
⅜ 113.
Organisation, Ressort-Verhältniß und Geschäftsführung der Marine-
Ersatz-Commissionen. «
1.DieThätigkeitderMarine-Ersatz-Com1nissionen(cf.§15ad3)erstrecktsichan
die betreffenden im § 112 ad 1 aufgeführten Infanterie-Brigade-Bezirke.
Der Marine-Ersatz-Commission im Bezirke der 36. Infanterie-Brigade liegt jedoch auch
die Regelung der Militär--Verhältnisse derjenigen Militärpflichtigen der seemännischen Be-
völkerung ob, welche ihr ctwa aus anderen Bezirken gemäs § 112 ad 2 zugewiesen werden.
2. In Betreff der Ressort-Verhältnisse und der Geschäftsführung bei den Marine-Ersatz-
Commissionen finden die Bestimmungen des § 93 analoge Anwendung.
Die Marine-Ersatz-Commissionen stehen unter den Ersatz-Behörden dritter Instanz, zu
deren Ressort ihr Bezirk gehört.
Recursgesuche gegen die Eutscheidungen der Marine-Ersatz-Commission im Bezirke der
36. Infanterie-Brigade von zur seemännischen Bevölkerung gehörenden Militärpflichtigen aus
den Bezirken des 3. bis 8., sowie des 11. und 12. Armee-Corps haben die oberen Provinzial-
Behörden von Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit den entsprechenden heimathlichen
Behörden zu erledigen, cvent. der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
3. Deu Marine-Ersatz-Commissionen tritt für die Dauer des Marine-Ersatzgeschäfts
je ein im Stabsoffizier-Range (oder, wenn ein solcher nicht disponibel ist, im Hauptmanns-
Range) stehender Marine-Offizier als stimmberechtigtes Mitglied hinzu.