Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 622 — 
Achter Abschnitt. 
Das Marine-Ersatzgeschäft. 
112. 
Von dem Marine-Ersatzgeschäfte im Allgemeinen. 
1. Behufs Musterung der zur seemännischen Bevölkerung gehörenden Militärpflichtigen 
(§&5 und 34, 1) finden in den Bezirken des 1., 2., 9. und 10. Armee-Corps, bez. in 
den Bezirken der 1., 3. bis 8., 33. bis 37. und 40. Infanterie-Brigade, allzährlich im 
Laufe des Monats Januar oder Februar an geeigneten, durch die betreffenden Ersatz-Behörden 
dritter Instanz näher zu bestimmenden Orten (Marine-Aushebungs-Stationen) Marine-Ersatz- 
geschäfte statt. 
2. Einzelne, in den Bezirken anderer Armee-Corps, bez. Infanterie-Brigaden gestellungs- 
pflichtige Mannschaften der seemännischen Bevölkerung sind der Marine-Ersatz-Commission 
im Bezirke der 36. Infanterie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militär-Verhält- 
niß zu überweisen. 6 
⅜ 113. 
Organisation, Ressort-Verhältniß und Geschäftsführung der Marine- 
Ersatz-Commissionen. « 
1.DieThätigkeitderMarine-Ersatz-Com1nissionen(cf.§15ad3)erstrecktsichan 
die betreffenden im § 112 ad 1 aufgeführten Infanterie-Brigade-Bezirke. 
Der Marine-Ersatz-Commission im Bezirke der 36. Infanterie-Brigade liegt jedoch auch 
die Regelung der Militär--Verhältnisse derjenigen Militärpflichtigen der seemännischen Be- 
völkerung ob, welche ihr ctwa aus anderen Bezirken gemäs § 112 ad 2 zugewiesen werden. 
2. In Betreff der Ressort-Verhältnisse und der Geschäftsführung bei den Marine-Ersatz- 
Commissionen finden die Bestimmungen des § 93 analoge Anwendung. 
Die Marine-Ersatz-Commissionen stehen unter den Ersatz-Behörden dritter Instanz, zu 
deren Ressort ihr Bezirk gehört. 
Recursgesuche gegen die Eutscheidungen der Marine-Ersatz-Commission im Bezirke der 
36. Infanterie-Brigade von zur seemännischen Bevölkerung gehörenden Militärpflichtigen aus 
den Bezirken des 3. bis 8., sowie des 11. und 12. Armee-Corps haben die oberen Provinzial- 
Behörden von Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit den entsprechenden heimathlichen 
Behörden zu erledigen, cvent. der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 
3. Deu Marine-Ersatz-Commissionen tritt für die Dauer des Marine-Ersatzgeschäfts 
je ein im Stabsoffizier-Range (oder, wenn ein solcher nicht disponibel ist, im Hauptmanns- 
Range) stehender Marine-Offizier als stimmberechtigtes Mitglied hinzu.
	        
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