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Ersatzgeschäfte im Bezirke der .. ten Infanterie-Brigade concurrirenden Militärpflichtigen“
nach Schema 24 auf und senden dieselben zum 1. September (per Couvert) in je einem Se.
Exemplare an das vorgesetzte General-Commando und an das Königlich Preußische Kriegs- % 2
Ministerium.
2. Letzteres stellt diese Uebersichten für den Bundes-Ausschuß für das Landheer und die
Festungen zusammen (ck. 8 19).
3. Das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium vertheilt, nachdem ihm die im § 19
gedachte Haupt-Repartition zugeht, den Ersatzbedarf der Flotten= Stamm-Division und den
aus der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Bedarf der Maschinen-Compagnie, sowie
den Bedarf an Schiffszimmerleuten für die Werft-Division auf die bei dem Marine-Ersatz-
geschäfte concurrirenden Infanterie-Brigade-Bezirke, und theilt diese Repartition gemeinschaft-
lich mit dem Ministerium des Innern rc#., dem Marine-Ministerium, sowie den betreffenden
Ersatz-Behörden dritter Instanz mit, welche dieselbe an die Marine-Ersatz-Commissionen
gelangen lassen.
4. Die Marine-Ersatz-Commissionen stellen hiernach ihre Sub-Repartition für die ein-
zelnen Marine-Aushebungs-Stationen, bez. für die bei dem Marine-Ersatzgeschäfte in
letzteren concurrirenden Aushebungs-Bezirke auf.
Einer weiteren Mittheilung dieser Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Commissionen
bedarf es nicht.
5. Die Sub-Repartition wird lediglich nach dem Verhältnisse der in den betreffenden
Vorstellungs-Listen K verzeichneten, für einstellungsfähig befundenen Militärpflichtigen der
seemännischen Bevölkerung entworfen.
* 117.
Superrevision der in den Vorstellungs-Listen K sub a, b und c ent-
haltenen, als dauernd unbrauchbar bezeichneten oder zur Seewehr desig-
nirten Militärpflichtigen, sowie der zur Disposition der Ersatz-Behörden
entlassenen Mannschaften.
1. In den Marine-Aushebungs-Terminen findet zunächst die Superrevision der in den
Vorstellungs-Listen K sub a, b und c verzeichneten Militärpflichtigen, unter analoger
Anwendung der in den 88 100 bis 102 enthaltenen Bestimmungen, statt.
2. Werden hierbei Mannschaften für einstellungsfähig befunden, so sind sie in der betref-
fenden Liste sogleich an die ihnen zukommende Stelle sub d zu übertragen.
3. Den als dauernd unbrauchbar ausgemusterten oder der Seewehr überwiesenen Mann-
schaften sind womöglich die Ausmusterungsscheine, bez. Seewehr-Pässe, sogleich auszuhändigen
(el. 5 90 ad 7).