Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ersatzgeschäfte im Bezirke der .. ten Infanterie-Brigade concurrirenden Militärpflichtigen“ 
nach Schema 24 auf und senden dieselben zum 1. September (per Couvert) in je einem Se. 
Exemplare an das vorgesetzte General-Commando und an das Königlich Preußische Kriegs- % 2 
Ministerium. 
2. Letzteres stellt diese Uebersichten für den Bundes-Ausschuß für das Landheer und die 
Festungen zusammen (ck. 8 19). 
3. Das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium vertheilt, nachdem ihm die im § 19 
gedachte Haupt-Repartition zugeht, den Ersatzbedarf der Flotten= Stamm-Division und den 
aus der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Bedarf der Maschinen-Compagnie, sowie 
den Bedarf an Schiffszimmerleuten für die Werft-Division auf die bei dem Marine-Ersatz- 
geschäfte concurrirenden Infanterie-Brigade-Bezirke, und theilt diese Repartition gemeinschaft- 
lich mit dem Ministerium des Innern rc#., dem Marine-Ministerium, sowie den betreffenden 
Ersatz-Behörden dritter Instanz mit, welche dieselbe an die Marine-Ersatz-Commissionen 
gelangen lassen. 
4. Die Marine-Ersatz-Commissionen stellen hiernach ihre Sub-Repartition für die ein- 
zelnen Marine-Aushebungs-Stationen, bez. für die bei dem Marine-Ersatzgeschäfte in 
letzteren concurrirenden Aushebungs-Bezirke auf. 
Einer weiteren Mittheilung dieser Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Commissionen 
bedarf es nicht. 
5. Die Sub-Repartition wird lediglich nach dem Verhältnisse der in den betreffenden 
Vorstellungs-Listen K verzeichneten, für einstellungsfähig befundenen Militärpflichtigen der 
seemännischen Bevölkerung entworfen. 
* 117. 
Superrevision der in den Vorstellungs-Listen K sub a, b und c ent- 
haltenen, als dauernd unbrauchbar bezeichneten oder zur Seewehr desig- 
nirten Militärpflichtigen, sowie der zur Disposition der Ersatz-Behörden 
entlassenen Mannschaften. 
1. In den Marine-Aushebungs-Terminen findet zunächst die Superrevision der in den 
Vorstellungs-Listen K sub a, b und c verzeichneten Militärpflichtigen, unter analoger 
Anwendung der in den 88 100 bis 102 enthaltenen Bestimmungen, statt. 
2. Werden hierbei Mannschaften für einstellungsfähig befunden, so sind sie in der betref- 
fenden Liste sogleich an die ihnen zukommende Stelle sub d zu übertragen. 
3. Den als dauernd unbrauchbar ausgemusterten oder der Seewehr überwiesenen Mann- 
schaften sind womöglich die Ausmusterungsscheine, bez. Seewehr-Pässe, sogleich auszuhändigen 
(el. 5 90 ad 7).
	        
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