Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ist dieß in einzelnen Fällen nicht ausführbar, so sind die betreffenden Scheine möglichst 
bald nach beendetem Marine-Ersatzgeschäfte der heimathlichen Kreis-Ersatz-Commission zur 
Aushändigung zuzustellen. 
4. Ueber die Militärpflichtigen, welche in den Vorstellungs-Listen K der auswärtigen 
Infanterie-Brigade-Bezirke sub a, b und c verzeichnet stehen, hat die Marine-Ersatz- 
Commission im Bezirke der 36. Infanterie-Brigade auch ohne persönliche Gestellung derselben 
auf Grund des Vorschlags der Kreis-Ersatz-Commission zu entscheiden, sofern hiergegen nicht 
erhebliche Bedenken obwalten, und bedarf es in diesem Falle der Beorderung dieser Mann- 
schaften vor die Marine-Ersatz-Commission nicht (ck. § 115). Auch können diese Militär- 
pflichtigen behufs der Superrevision Seitens der vorgedachten Marine-Ersatz-Commission der 
heimathlichen Departements-Ersatz-Commission zugewiesen werden, welche die Superrevision 
in diesem Falle bei dem nächstfolgenden Departements-Ersatzgeschäfte vorzunehmen und der 
Marine-Ersatz-Commission von dem Resultate Mittheilung zu machen hat. 
118. 
Die Aushebung der Militärpflichtigen. 
1. Behufs der Aushebung sind die in den Vorstellungs-Listen K sub d verzeichneten 
Leute nach den verschicdenen Aushebungs-Bezirken zu rangiren, und die zu je einem Aus- 
hebungs-Bezirke gehörenden in der Reihenfolge zu mustern, in welcher sie in der betreffenden 
Vorstellungs-Liste verzeichnet stehen. · 
2. Die Militärpflichtigen, welche in den Vorstellungs-Listen K der auswärtigen 
Infanterie-Brigade-Bezirke sub d verzeichnet stehen, sind von der Marine-Ersatz-Com- 
mission im Bezirke der 36. Infanterie-Brigade nur insoweit zur Musterung heranzuziehen, 
als sie voraussichtlich in dem laufenden Jahre zur Aushebung gelangen. Ueber die übrigen 
kann die genannte Marine-Ersatz-Commission ohne persönliche Gestellung derselben entscheiden 
(ef. 115). 
3. Unter Festhaltung der ad 1 angegebenen Reihenfolge sind aus jedem Aushebungs- 
Bezirke so viele Militärpflichtige für die Flotten-Stamm-Division auszuheben, als der Bezirk 
zufolge der Sub-Repartition (6 116) zu gestellen hat. 
Behufs Aufbringung des Maschinenpersonals und der Schiffszimmerleute kann jedoch 
erforderlichen Falls auch von dieser Reihenfolge abgewichen werden. 
4. In Betreff der Uebertragung des aus den Militärpflichtigen eines Aushebungs- 
Bezirks rc. nicht zu erreichenden Contingents finden die Bestimmungen des §& 18 ad 8 und 9 
analoge Anwendung. 
5. Militärpflichtige, welche als zur seemännischen Bevölkerung gehörend nicht anerkannt 
werden, sind der betreffenden Kreis-Ersatz-Commission zur weiteren Veranlassung hinsichtlich 
ihrer eventuellen Aushebung für das stehende Heer zurück zu überweisen, und bei vorhandener
	        
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