Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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math zu beurlauben hat. Ob das Eine oder das Andere zu geschehen hat, richtet sich danach, 
zu welcher Zeit die Rekruten bei den Truppentheilen eintreffen sollen. 
Die bei den Marine-Ersatzgeschäften ausgehobenen Rekruten sind stets unmittelbar 
von den Aushebungsstationen an die betreffenden Marinetheile, bez. nach den Seitens der 
betreffenden General-Commandos zu bestimmenden Sammelpunkten in Marsch zu setzen 
Ccf. & 114 ad 1). 
3. Bei Ueberweisung der Rekruten an die Truppentheile sind letzteren von den Landwehr- 
Bezirks-Commandos National-Listen nach Schema 25 dergestalt zuzusenden, daß sie vor oder 
spätestens mit dem Eintreffen der Rekruten in die Hände des Truppen-Commandeurs gelangen. 
Beim Marine-Ersatzgeschäfte sind diese National-Listen sogleich an Ort und Stelle 
durch den beim Geschäfte anwesenden Landwehr-Bezirks-Commandeur auszufertigen und den 
betreffenden Marinetheilen zuzusenden. 
Die Angaben der National-Listen über das Gewerbe machen für die Handwerks-Compagnie 
der Werft-Division die Dienstbranche ersichtlich, für welche die Aushebung erfolgt ist. 
4. Hat die Departements-Ersatz-Commission, etwa weil beim Aushebungsgeschäfte 
die Sub-Repartition noch nicht bekannt war oder aus anderen Gründen im Aushebungs- 
Termine die betreffenden Militärpflichtigen nicht sogleich für bestimmte Truppentheile ausheben, 
sondern nur ihre Brauchbarkeit für die verschiedenen Waffen feststellen können, so ist in den 
Pässen, welche den Militärpflichtigen nach Passus 2 auszuhändigen sind, nur die Truppen- 
Gattung anzugeben, für welche sie ausgehoben sind. Sobald demnächst die Vertheilung der 
Mannschaften durch die Departements-Ersatz-Commission für die einzelnen Truppentheile 
stattgefunden hat, sind jene Pässe durch die Landwehr-Bezirks-Commandeure unter Vermit- 
telung der Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission gegen definitive Gestellungs-Ordres 
umzutanschen. Waren bei der vorläufigen Designirung mehr Rekruten mit Pässen versehen, 
als bei der definitiven Vertheilung erforderlich sind, so wird mit den Ueberzähligen nach 
124, 3 verfahren. 
8121. 
Bekleidung und Verpflegung der Rekruten. 
1. Jeder Rekrut muß mit den zum Marsche zum Truppentheile erforderlichen Bekleid— 
ungsstücken, besonders mit ausreichendem Schuhzeug und mit zwei Hemden versehen sein. 
Wenn ein Rekrut diese nothwendigen Stücke nicht besitzen sollte, so haben die betreffenden 
Civil-Behörden?) für deren Anschaffung zu sorgen, und zwar bei notorischer Armuth des 
Rekruten und seiner Angehörigen auf Kosten derjenigen Commune oder Gutsherrschaft, aus 
deren Bezirk der Rekrut zur Aushebung gekommen ist. 
  
*) In Preußen die Landräthe und Magisträte; welche Behörden hierfür in den anderen Bundesstaaten 
zu sorgen haben, bestimmen die Regierungen der letzteren.
	        
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