Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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herigen Aufenthalts entstehenden Manquements werden nach Vorschrift des § 110 gedeckt, 
und von allen diesen Veränderungen ist s. Z. auch den Civil-Vorsitzenden der Kreis- und 
Departements-Ersatz-Commission Kenntniß zu geben. 
3. Rekruten, welche ohne ihr Verschulden aus irgend einem Grunde nicht zur Einstellung 
gelangen, treten in das Verhältniß der Militärpflichtigen zurück, geben den § 120 gedachten 
Paß ab und empfangen dafür einen Loosungs= und Gestellungsschein (I 85), worüber den 
bei der Controle betheiligten Ersatz-Behörden behufs Wiedereintragung in die Stammrolle 2c. 
sofort Kenntniß zu geben ist. 
4. Wenn ein Rekrut nach der Aushebung erkrankt, dienstunbrauchbar wird oder in gericht- 
liche Untersuchung kommt, so haben die Landwehr-Bezirks-Commandeure dem Brigade- 
Commandeur dieß sogleich zu melden. Letzterer hat unter Berücksichtigung der jedesmaligen 
besonderen Verhältnisse zu entscheiden, ob der Rekrut auf ein Jahr, das ist bis zur nächsten 
Aushebung, event. nur bis zu einer der im Laufe der Zeit erforderlich werdenden Nach- 
gestellungen zurückzulassen, oder ob derselbe unter Anrechnung auf das dem betheiligten Truppen- 
theile zu überweisende Ersatz-Contingent in ein Militär-Lazareth aufzunehmen ist. 
Eine gleiche Meldung ist dem Brigade-Commandeur zu erstatten, wenn Rekruten unter 
Ueberweisung nach einem anderen Bezirke verziehen oder aus anderen Bezirken überwiesen 
werden. 
5. Aus nachträglichen Reclamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht 
in die Militärverpflegung ausgenommen sind, durch die Departements-Ersatz-Commission, 
welche die Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden. 
6. In Betreff des Verfahrens mit solchen Rekruten, welche sich im Gestellungs-Termine 
der Rekruten behufs des Dienstantritts nicht gestellen, cft. & 181. 
8125. 
Verheirathung der in die Heimath beurlaubten Rekruten. 
1. Wenn ein in seine Heimath beurlaubter Rekrut während dieser Urlaubszeit sich zu 
verheirathen wünscht, so hat er die Genehmigung dazu bei dem Landwehr-Bezirks-Commandeur, 
zu dessen Bezirk er gehört, nachzusuchen, der, wenn er die Ueberzeugung gewonnen, daß die 
Verheirathung des Rekruten den Umständen nach nothwendig oder für denselben vortheilhaft 
ist, den Heiraths-Consens zu ertheilen hat. 
2. Vor Ertheilung des Heiraths-Consenses ist dem darum Nachsuchenden zu erklären 
und in dem Consense selbst auszudrücken, daß der sich verheirathende Rekrut in Hinsicht seiner 
Militär-Verhältnisse fortwährend als unverheirathet werde betrachtet werden, und daß er weder 
für seine künftige Ehegattin, noch für seine mit ihr zu erzeugenden Kinder auf irgend eine 
Unterstützung aus Militär-Fonds zu rechnen habe. 
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