Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Der Landwehr-Bezirks-Commandeur hat den betreffenden Truppentheil bei Ueber- 
sendung der für ihn ausgehobenen Rekruten zu benachrichtigen, welche Rekruten auf diese Art 
einen Heiraths-Consens erhalten haben. 
4. Ohne den Consens des Landwehr-Bezirks-Commandeurs darf ein Rekrut nicht getraut 
werden. 
*126. 
Vorzeitige Einstellung der in die Heimath beurlaubten Rekruten, wenn sie 
brot= und arbeitslos werden.“) 
1. Wenn die Rekruten für einzelne Truppentheile nicht schon im Herbst eingestellt, 
sondern bis zum nächsten Frühjahr beurlaubt werden müssen, so haben die Departements- 
Ersatz-Commissionen diejenigen Leute, von welchen zu erwarten steht, daß sie wegen ihres 
Unterhalts für den Winter in Verlegenheit kommen und sich als Beurlaubte nicht ernähren 
können, soweit das militärische Interesse es gestattet, für diejenigen Truppentheile auszuheben, 
welche ihren Ersatz im Herbst erhalten. 
2. Sollte dessen ungeachtet ein in die Heimath beurlaubter Rekrut ohne sein Verschulden 
in Folge der ihm zu Theil gewordenen Bestimmung zum Eintritte in das Militär die Mittel 
zu seinem Unterhalte verlieren, so kann er, sobald dieß der Kreis-Ersatz-Commission über- 
zeugend nachgewiesen wird, auf Anordnung des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandeurs, 
dem Truppentheile, für welchen er ausgehoben worden ist, ausnahmsweise sogleich zur Ein- 
stellung überwiesen werden. Dem vorgesetzten Brigade-Commando hat das Landwehr-Bezirks- 
Commando unter Angabe der Umstände Meldung zu machen. 
Eine derartige vorzeitige Einstellung darf indeß keinenfalls vor Entlassung der aus- 
gedienten Mannschaften zur Reserve stattfinden. 
3. Rekruten, welche nach stattgehabtem Aufenthaltswechsel entfernt von dem Truppen- 
theile, für den sie ausgehoben worden sind, sei es im Innern des nämlichen oder eines anderen 
Corps-Bezirks, brotlos werden, können zur Vermeidung größerer Marschkosten dem nächsten 
Truppentheile ihres zeitigen Aufenthalts zur Einstellung überwiesen werden. 
Von einer solchen Einstellung ist, sofern der Rekrut nicht nach dem neuen Bezirke behufs 
seiner Einstellung überwiesen war (I 124, 2), das Landwehr-Bezirks-Commando, in dessen 
Bezirke der Rekrut ausgehoben worden, zu benachrichtigen, um sogleich die erforderliche Ersatz 
Gestellung in dem betreffenden Aushebungs-Bezirke zu veranlassen. 
4. Kein Truppentheil darf auf directe Anmeldung eines Rekruten denselben als brotlos 
annehmen. 
5. Bei der Marine finden vorzeitige Einstellungen brotloser Rekruten nicht statt. 
  
*) Die Dienstzeit solcher als brotlos vorzeitig eingestellter Rekruten wird erst vom nächsten Einstellungs- 
Termine der Rekruten an berechnet, sofern die Einstellung nicht zwischen dem 1. October und 1. April erfolgt, 
in welchem Falle die Bestimmung des § 4 ad 1 Alinea 3 auch auf diese Mannschaften Anwendung findet. 
 
	        
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