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3. Zur Annahme von dreijährig Freiwilligen als Unter-Roßärzte bei Preußischen Trup—
pentheilen ist die Genehmigung des Kriegs-Ministeriums, Allgemeinen Kriegs-Departements,
Abtheilung A für die Armee-Angelegenheiten, erforderlich, welches die Anstellung nach Maß-
gabe der disponiblen Mittel auch bei anderen Regimentern als denjenigen, bei denen die An-
meldung erfolgt ist, verfügen kann. Ebenso ist zur Annahme von dreijährig freiwilligen
Unter-Roßärzten bei den Sächsischen, Mecklenburgischen, Hessischen und Braunschweigischen
Truppen die Genehmigung der betreffenden Central-Militär-Behörde erforderlich.
130.
Engagirung der Freiwilligen durch Ertheilung von Annahmescheinen behufs
späterer Einstellung.
1. Hat der Truppentheil keine Vacanzen?) oder beabsichtigt er, einen Freiwilligen mit
dessen Zustimmung erst später unter Anrechnung auf den nach §16 zu berechnenden Rekruten-
bedarf einzustellen, so kann der Freiwillige engagirt, d. h. angenommen und sogleich ver-
eidigt, demnächst aber zur Disposition des Truppentheils auf bestimmte Zeit in die Heimath
beurlaubt werden, wodurch er in das Verhältniß der Militär-Personen des Beurlaubtenstandes
(& 123) tritt. Die Dienstzeit wird erst vom Tage der Einstellung ab berechnet.
2. Ueber ein derartig stattgehabtes Engagement hat der Truppenbefehlshaber dem Frei-
willigen einen Annahmeschein nach Schema 27 auszufertigen. Dabei ist der Termin anzu-
geben, zu welchem die Einstellung beabsichtigt wird. Sie muß spätestens mit der Einstellung
der von den Ersatz-Behörden für den betreffenden Truppentheil zum Haupt-Ersatz-Termine
ausgehobenen Rekruten erfolgen.
131.
Verbot der Ertheilung unvorschriftsmäßiger Annahmescheine.
1. Die Ertheilung von Scheinen Seitens der Truppen, worin den Militärpflichtigen.
bedingungsweise die Annahme zum freiwilligen Dienste bewilligt wird, ist nicht zulässig.
Sollten derartige Scheine dennoch ertheilt werden, so sind sie als ungültig anzusehen, und
verbleiben deren Inhaber der unbeschränkten Disposition der Ersatz-Behörden.
2. Wünscht ein Truppentheil einen Militärpflichtigen, der es versäumt hat, sich rechtzeitig
zum freiwilligen Eintritte zu melden, einzustellen, so hat Ersterer sich an die betreffende De-
partements-Ersatz-Commission zu wenden, damit diese dem Wunsche nach Möglichkeit för-
derlich sein kann.
*) Die Entlassung ausgebildeter Soldaten vor beendeter Dienstzeit, behufs Gewinnung von Vacanzen
zur Einstellung von Freiwilligen, darf nicht stattfinden.