Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8135. 
Der dreijährig freiwillige Dienst in der Kriegs-Marine. 
Alle Bestimmungen der 88 127 bis 134 finden für den dreijährig freiwilligen Dienst 
in der Bundes-Kriegs-Marine analoge Anwendung. 
Freiwillige, welche sich zur Einstellung bei der Flotten-Stamm= oder Werft-Division 
melden, haben zur Beurtheilung der erforderlichen Qualification (§& 34) ihre Schiffspapiere 
oder andere glaubwürdige Ausweise vorzulegen. 
Die Werft-Division kann Militärpflichtige, welche sich in der Ausbildung als Maschinisten- 
Applicanten befinden, auch für einen späteren als den im § 130 angegebenen Einstellungs- 
Termin als Freiwillige engagiren (S 44). 
Elfter Abschnitt. 
Der freiwillige Dienst in den Unteroffizier-Schulen. 
8136. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Unteroffizier-Schulen — es bestehen solche zu Potsdam, Jülich und Biberich 
— haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu 
Unteroffizieren für die Infanterie des stehenden Heeres heranzubilden. 
Auf die Beförderung zum Unteroffizier giebt aber der Aufenthalt in denselben an und 
für sich noch keinen Anspruch, diese Beförderung hängt vielmehr von der Qualification jedes 
Einzelnen ab. 
2. Die Zöglinge der Unteroffizier-Schulen stehen unter den militärischen Gesetzen, wie 
jeder andere Soldat des Heeres, und werden nach ihrem Eintreffen bei der Unteroffizier- 
Schule auf die Kriegs-Artikel vereidigt. 
3. Bei dem Uebertritte der Zöglinge in das stehende Heer steht denselben die Wahl eines 
bestimmten Truppentheils nicht frei, indem ihre Vertheilung lediglich von dem Bedürfnisse in 
der Armee abhängt; voch sollen billige Wünsche der Zöglinge oder ihrer Angehörigen in Be- 
treff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 
8137. 
Anmeldung behufs freiwilligen Eintritts in eine Unteroffizier-Schule. 
Wer die Aufnahme in eine Unteroffizier-Schule wünscht, hat sich persönlich bei dem 
Landwehr-Bezirks-Commando seiner Heimath oder bei dem Commando der betreffenden Unter— 
offizier-Schule zu melden und sich da, wo er sich meldet, einer Prüfung zu unterwerfen, zu 
welcher er folgende Papiere beizubringen hat: 
1868. 86
	        
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