Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 638 — 
a) den Taufschein; 
) Führungs-Abtteste seiner Ortsobrigkeit, seines Lehr= oder Brotherrn; 
) die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintritte in die Unteroffizier- 
Schule, beglaubigt durch die Orts-Behörde. Dieselbe kann durch die mündliche pro- 
tokollarische Erklärung dieser Personen beim Landwehr-Bezirks-Commandeur, bez. bei 
dem Commandeur der betreffenden Unteroffizier = Schule, ersetzt werden. 
Bei der Anmeldung hat der Freiwillige gleichzeitig anzugeben, in welche Unter- 
offizier-Schule er eingestellt zu werden wünscht, welcher Wunsch bei der Vertheilung 
an die drei Unteroffizier= Schulen möglichst berücksichtigt werden wird. 
8138. 
Annahme-Bedingungen. 
1. Der Einzustellende muß wenigstens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch 
nicht vollendet haben. 
2. Er muß mindestens 5“ 1““5) groß sein und die im § 31 der Instruction für Militär- 
Aerzte bezeichnete Körper-Constitution besitzen, worüber sich der Landwehr-Bezirks-Comman-= 
deur bei der Anmeldung des Freiwilligen unter Beifügung eines ärztlichen Attestes, welches 
untersiegelt sein muß, auszusprechen hat. 
3. Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben. 
4. Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Spe- 
cies rechnen können. 
5. Er muß sich bei seiner Ankunft in der Unteroffizier-Schule dazu verpflichten, für 
jedes Jahr des Aufenthalts daselbst zwei Jahre im stehenden Heere zu dienen. Außerdem 
hat derselbe die gesetzliche dreijährige Dienstzeit abzuleisten, worauf jedoch die Dienstzeit in der 
Unteroffizier-Schule angerechnet wird (ct. 6 6). Auch bei späteren Versorgungen wird ihm 
die in der Unteroffizier= Schule zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. 
6. Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie jeder in die Armee ein- 
tretende Rekrut; ingleichen mit 2 Thalern, um sich nach seiner Ankunft bei der Unteroffizier- 
Schule das nöthige Putzzeug 2c. beschaffen zu können. 
139. 
Einberufung der Freiwilligen zu den Unteroffizier-Schulen. 
1. Sind Prüfung und Untersuchung günstig ausgefallen, so hat der Freiwillige einer 
  
*) Bei Zöglingen des Annaburger Knaben-Erziehungs-Instituts und des Potsdam'schen großen Militär- 
Waisenhauses, welche freiwillig in eine Unteroffizier = Schule eintreten wollen, kann mit Genehmigung des Kö- 
niglich Preußischen Kriegs-Ministeriums die Aufnahme in geeigneten Fällen auch dann gestattet werden, wenn 
die betreffenden Zöglinge die oben als Minimum angegebene Größe von 5° 1“ zur Zeit noch nicht haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.