Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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nach Schema 28 möglichst mit Angabe des Gewichts in Rubrik: „Bemerkungen“ und nebst 
den sämmtlichen in den 6& 1 43 und 144 vorgeschriebenen Attesten zum 1. des der Prüfung 
folgenden Monats an die Flotten-Stamm-Diovision zu Kiel einzusenden. Fertigkeit im Turnen 
und Schwimmen ist anzugeben. 
Das Commando der Marine-Station der Ostsee hat, nach Maßgabe der eingegangenen 
und von der Flotten-Stamm-Diovision demselben baldigst vorzulegenden Anmeldungen, die 
Aufnahme zu verfügen. 
Termin und Ort der Gestellung, welche in der Regel jährlich einmal und zwar in der 
zweiten Hälfte des Monats April stattfindet, wird von dem Marine-Stations-Commando 
bestimmt und durch die Flotten-Stamm-Division den betreffenden Landwehr-Bezirks-Com- 
mandos rechtzeitig mitgetheilt. 
Sobald das Landwehr-Bezirks-Commando Mittheilung über die Aufnahme oder Nicht- 
aufnahme empfangen hat, läßt dasselbe den Angehörigen die Bescheidung, bez. die Gestellungs- 
Ordre zugehen. 
Die Landwehr-Bezirks-Commandos haben die ihnen bekannt werdenden Veränderungen, 
welche in der Zwischenzeit bis zur Absendung mit den Freiwilligen vorgehen (Tod, Verzicht- 
leistung 2c.), unverzüglich der Flotten-Stamm-Division anzuzeigen. 
3. Vorstellungen wegen Nichteinberufung oder Gesuche um sofortige Einberufung vor den 
anberaumten Gestellungsterminen sind unberücksichtigt zu lassen. 
4. Diejenigen Freiwilligen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmeldung wegen Voll- 
zähligkeit nicht angenommen werden konnten, dürfen hoffen, bei entstehenden Vacanzen, ande- 
renfalls im nächsten Jahre, eingestellt zu werden, voraqusgesetzt, daß sie dann noch allen An- 
nahme-Bedingungen genügen. 
146. 
Benachrichtigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission 
über die erfolgte Einstellung. 
Die Löschung der Schiffsjungen in den örtlichen Stammrollen 2c., sowie ihre Anrechnung 
als Freiwillige bei der im § 17 gedachten Repartition des Ersatzbedarfs erfolgt erst, wenn die 
Vereidigung und hiermit die definitive Einstellung in das Personal der Marine stattgefunden hat. 
Hiervon hat die Flotten-Stamm-Division den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Com- 
mission des Domicils zu benachrichtigen. 
8147. 
Vorschriften über die Entlassungen aus den Schiffsjungen-Compagnien. 
1. Die Cutlassung der nicht vereidigten Schiffsjungen wird durch das Marine-Stations- 
Commando verfügt. Die Flotten-Stamm-Division benachrichtigt die heimathliche Ortsbehörde 
von der geschehenen Wiederentlassung.
	        
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