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nach Schema 28 möglichst mit Angabe des Gewichts in Rubrik: „Bemerkungen“ und nebst
den sämmtlichen in den 6& 1 43 und 144 vorgeschriebenen Attesten zum 1. des der Prüfung
folgenden Monats an die Flotten-Stamm-Diovision zu Kiel einzusenden. Fertigkeit im Turnen
und Schwimmen ist anzugeben.
Das Commando der Marine-Station der Ostsee hat, nach Maßgabe der eingegangenen
und von der Flotten-Stamm-Diovision demselben baldigst vorzulegenden Anmeldungen, die
Aufnahme zu verfügen.
Termin und Ort der Gestellung, welche in der Regel jährlich einmal und zwar in der
zweiten Hälfte des Monats April stattfindet, wird von dem Marine-Stations-Commando
bestimmt und durch die Flotten-Stamm-Division den betreffenden Landwehr-Bezirks-Com-
mandos rechtzeitig mitgetheilt.
Sobald das Landwehr-Bezirks-Commando Mittheilung über die Aufnahme oder Nicht-
aufnahme empfangen hat, läßt dasselbe den Angehörigen die Bescheidung, bez. die Gestellungs-
Ordre zugehen.
Die Landwehr-Bezirks-Commandos haben die ihnen bekannt werdenden Veränderungen,
welche in der Zwischenzeit bis zur Absendung mit den Freiwilligen vorgehen (Tod, Verzicht-
leistung 2c.), unverzüglich der Flotten-Stamm-Division anzuzeigen.
3. Vorstellungen wegen Nichteinberufung oder Gesuche um sofortige Einberufung vor den
anberaumten Gestellungsterminen sind unberücksichtigt zu lassen.
4. Diejenigen Freiwilligen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmeldung wegen Voll-
zähligkeit nicht angenommen werden konnten, dürfen hoffen, bei entstehenden Vacanzen, ande-
renfalls im nächsten Jahre, eingestellt zu werden, voraqusgesetzt, daß sie dann noch allen An-
nahme-Bedingungen genügen.
146.
Benachrichtigung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission
über die erfolgte Einstellung.
Die Löschung der Schiffsjungen in den örtlichen Stammrollen 2c., sowie ihre Anrechnung
als Freiwillige bei der im § 17 gedachten Repartition des Ersatzbedarfs erfolgt erst, wenn die
Vereidigung und hiermit die definitive Einstellung in das Personal der Marine stattgefunden hat.
Hiervon hat die Flotten-Stamm-Division den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Com-
mission des Domicils zu benachrichtigen.
8147.
Vorschriften über die Entlassungen aus den Schiffsjungen-Compagnien.
1. Die Cutlassung der nicht vereidigten Schiffsjungen wird durch das Marine-Stations-
Commando verfügt. Die Flotten-Stamm-Division benachrichtigt die heimathliche Ortsbehörde
von der geschehenen Wiederentlassung.