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8149.
Behörden, welche die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste
ertheilen.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste ertheilen die Prüfungs-Commissionen
(S 15, 5), und zwar in jedem speciellen Falle diejenige Prüfungs-Commission, in deren
Bezirke der die Berechtigung Nachsuchende nach §# 20 gestellungspflichtig ist.
150.
Organisation und Geschäftsführung der Prüfungs-Commissionen für
· einjährig Freiwillige.
1. Die Prüfungs-Commissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mit—
gliedern.
Ordentliche Mitglieder sind:
a) zwei Stabs-Offiziere,*)
b) der Civil-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Commission, in deren Bezirke die Prüf—
ungs-Commission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der Civil—
Verwaltung (in Preußen ein zweites Mitglied des Regierungs-Collegiums). *8) 1)
Die außerordentlichen Mitglieder sind der Director und ein oder zwei Lehrer eines Gym-
nasiums, einer Realschule oder höheren Bürgerschule.
2. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt von dem General-Commando, event. Contin-
gents-Commando, bez. von dem Ober-Präsidenten der Provinz oder der die entsprechenden
Functionen in dem betreffenden Bundesstaate wahrnehmenden Civil-Verwaltungs-Behörde. 2)
3. Die Mitglieder der Commission stehen in einem collegialischen Verhältnisse und sind
gleich stimmberechtigt, die außerordentlichen Mitglieder indeß nur dann, wenn sie im Prüfungs-
Termine anwesend sind.
*) Sollten zwei Stabs-Offiziere an dem betreffenden Orte nicht disponibel sein, so kann die Stelle des
zweiten Stabs-Offiziers einem Offizier geringeren Grades übertragen werden.
**) Bei der Departements-Prüfungs-Commission in Berlin fungirt der Vorsteher der Militär-Commission
allein als Mitglied.
1) Zu § 150, 1b.
In Sachsen ein zweites Mitglied der betreffenden Kreis-Direction.
2) Zu § 150, 2.
Die außerordentlichen Mitglieder bestimmt in Sachsen ein für allemal und im Voraus die Kreis-
Direction und zeigt sie dem Kriegs-Ministerium an.
Die ordentlichen Mitglieder der Prüfungs-Commission ernennt daselbst, ebenfalls im Voraus und auf
so lange, als die Betreffenden in ihren Functionen und im Bezirke bleiben, bez. was die Regierungs-Räthe
anlangt, auf Vorschlag der Kreis-Direction, das Kriegs-Ministerium und macht der Kreis-Direction
darüber Eröffnung.