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Gelangt die Commission nicht zu einem Majoritäts-Beschlusse, so wird die Sache mittelst
Berichts den Ersatz-Behörden dritter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, und zwar, wenn die
Prüfungs-Commission für mehrere Staaten gleichzeitig fungirt, denjenigen Ersatz-Behörden
dritter Instanz, in deren Bereiche der betreffende Militärpflichtige nach § 20 gestellungspflichtig
ist oder sein würde, wenn er bereits im militärpflichtigen Alter stände. Handelt es sich jedoch
bei Prüfungs-Commissionen der soeben bezeichneten Art um Fragen allgemeiner Natur, so steht
die Entscheidung denjenigen Ersatz-Behörden dritter Instanz zu, in deren Bereiche die Commission
ihren Sitz hat. 6
4. Die Prüfungs-Commissionen haben sich behufs Abhaltung von Prüfungen (§ 155)
in jedem Jahre zweimal zu versammeln, und zwar im März und im September. Die Ter-
mine sind allemal rechtzeitig bekannt zu machen. In jedem Termine ist über die stattgehabte
Prüfung und deren Resultat eine Verhandlung aufzunehmen.
5. Von den außerordentlichen Mitgliedern der Commission sind nur diejenigen zum
Prüfungstermine einzuladen, welche zur Beurtheilung der vorliegenden Fälle nöthig sind; ihre
Einladung ist von dem ersten ordentlichen Civil-Mitgliede im Namen der Commission zu ver-
anlassen.
6. Das erste Ciril-Mitglied der Commission eröffnet die eingehenden Correspondenzen
und macht dem ersten militärischen Mitgliede oder dessen Stellvertreter im Orte selbst brevi
manu Mittheilung.
7. Kommt es bei den zu erledigenden Geschäften nicht auf einen Beschluß der gesammten
Commission an, so veranlaßt das erste Civil-Mitglied, wenn es mit dem ersten Militär-Mit-
gliede einverstanden ist, das Nöthige.
Die Verfügungen und Ausfertigungen werden von einem Militär= und einem ordentlichen
Civil-Mitgliede der Commission unterschrieben.
Zur Besorgung des Schreibwerks ist der Commission ein Büreau-Beamter der betreffenden
höheren Verwaltungs-Behörde beizugeben.
Die Prüfungen und alle Ausfertigungen erfolgen kostenfrei.
* 151.
Termin für die Nachsuchung der Berechtigung zum ein jährigen Dienste.
1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem
17. Lebensjahre, und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des
Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.“)
2. Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Dienste ist die Aufgabe des Rechts,
an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.
*) Diese sowie die im § 152 enthaltenen Bestimmungen sind von Zeit zu Zeit durch die öffentlichen
Blätter bekannt zu machen.
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