Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene 
Anspruch durch Resolution der Ersatz-Behörden dritter Instanz wieder verliehen werden, 
wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet 
war oder vermöge seiner Loosnummer disponibel geblieben ist. Im letzteren Falle darf diese 
Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der dießfällige Antrag vor der zweiten Aus— 
hebung, bei welcher der betheiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, formirt wird. 
Weitergehende Ausnahmen in Betreff der Wiederverleihung des verloren gegangenen An- 
spruchs können nur in vereinzelten dringenden Fällen auf Grund eines motivirten Antrags 
der Ersatz-Behörden in der Ministerial-Instanz genehmigt werden. 
* 152. 
Nachsuchung der Berechtigung zum einjährigen Dienste. 
1. Wer die Berechtigung zum einjährigen Dienste nachsuchen will, hat sich schriftlich bei 
der § 149 bezeichneten Prüfungs-Commission zu melden. 
Der Meldung sind beizufügen: 
a) ein Geburts-Zeugniß (Taufschein); 
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters, beziehungsweise Vormundes; 
I) ein Unbescholtenheits = Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, 
Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director, beziehungs- 
weise Rector der betreffenden Lehr-Anstalt, für alle übrigen jungen Leute von der 
Polizei-Obrigkeit auszustellen ist. 
2. Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren 
gegangenen Berechtigung (S 151, 3) sind an die zuständige Kreis-Ersatz-Commission zu 
richten, von dieser zu prüfen und begutachtet der Departements-Ersatz-Commission vorzulegen, 
welche sie den Ersatz-Behörden dritter Instanz zur Entscheidung überreicht. 
3. Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung zum Dienstantritte 
verloren gegangenen Berechtigung siehe 6 161, 2. 
* 153. 
Darlegung der wissenschaftlichen Qualification im Allgemeinen. 
Der Nachweis der wissenschaftlichen Qualification kann durch Vorlegung von Schul- 
Zeugnissen oder durch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden und ist in beiden 
Fällen bei Verlust des Anspruchs auf die Zulassung zum einjährigen Dienste vor dem 1. April 
desjenigen Kalenderjahres zu erbringen, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr 
vollendet.
	        
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