Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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g) Die aus dem Cadettenhause zu Berlin nach mindestens einjährigem Aufenthalte in 
demselben entlassenen jungen Leute, sowie Diejenigen, welche den Cursus in der 
ersten oder zweiten Division des Cadettenhauses zu Dresden beendet haben. 
3. Die Anerkennung und Classificirung der Norddeutschen Lehr-Anstalten nach den vor— 
stehenden Kategorieen erfolgt auf Grund der von den Regierungen der Bundesstaaten gegebenen 
Nachweisungen über die Einrichtung der betreffenden Lehr-Anstalten durch den Bundes— 
Canzler und wird durch das Bundes-Gesetzblatt publicirt. 
4. Außer den ad 3 aufgeführten Lehr-Anstalten kann auch anderen öffentlichen und 
ausnahmsweise auch Privatschulen durch Verfügung des Bundes-Canzlers die Vergünstigung 
gewährt werden, daß ihre Schüler auf Grund der von denselben ausgestellten Zeugnisse die 
Qualification zum einjährigen Dienste erhalten, sofern diese Lehr-Anstalten in ihren Leistungen 
einer der ad 3 aufgeführten Kategorieen gleichstehen. 
Für Privat-Anstalten kann diese Vergünstigung jedoch nur bedingungsweise, auf Wider- 
ruf und nur in demselben Maße wie den ad 2 f bezeichneten höheren Bürgerschulen ertheilt 
werden. 
5. Für die den Schülern der Secunda von Gymnasien, Realschulen erster Ordnung, 
Progymnasien und mit diesen gleichberechtigten höheren Bürgerschulen, sowie den Schülern 
der Prima von Realschulen zweiter Ordnung zu ertheilenden Zeugnisse ist allgemein das 
nachstehende Schema zur Anwendung zu bringen: 
„Gymnasium (Realschule 2c.)) ) ... 
Zeugniß behufs der Meldung zum einjährig freiwilligen Militärdienste. 
„N. N., geboren zu .. . . ... amtten Confes- 
sion, Sohn dds . ... zu .. . . . ... , hat das hiesige (Namen der Anstalt) 
seit , von der Classe . an besucht und in der Secunda (Prima) 
seit , also . Jahr, gesessen. Er hat in den von ihm besuchten Classen an 
allen Unterrichtsgegenständen Theil genommen. 
1. Schulbesuch und Betragen. 
2. Aufmerksamkeit und Fleiß. (Ob er allen Anforderungen zu genügen 
ernstlich bemüht gewesen ist.) 
3. Fortschritte. (In welchem Maße er sich das bis dahin durchgenommene 
Pensum der Secunda angeeignet hat.) 
Vorstehendes Zeugniß ist in der Conferenz vom d. J. 
festgestellt worden. 
KK. , den ten 18 
Director und Lehrer-Collegium. 
(Name des Directors). (Schulsiegel). (Name des Ordinarius der Secunda).“
	        
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