Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Pionnier-Bataillonen nur am 1. October, bei den Train-Bataillonen nur am 1. November 
stattfinden.)) (Anmeldung ckt. 6 165.)1) 
*#159. 
Ausstand zum Dienstantritte. 
1. Während der gewöhnlichen Friedens-Verhältnisse darf der zum einjährig freiwilligen 
Dienste Berechtigte seinen Dienstantritt bis zum 1. October des Kalenderjahres, in welchem er 
das 23. Lebensjahr vollendet, aussetzen. 
2. Ein Ausstand zum Dienstantritte über jenen Termin hinaus darf nur aus besonderen, 
dringenden Ursachen ausnahmsweise bewilligt werden. In solchen Fällen hat sich der Be- 
treffende bei Zeiten an die Ersatz-Behörden dritter Instanzss) seines Domicils zu wenden, 
welche einen weiteren Ausstand auf 1 bis 3 Jahre, das ist bis zum 1. October des Jahres, 
in welchem der Freiwillige das 2 6. Lebensjahr vollendet,) ertheilen können. Derartige Aus- 
stands-Bewilligungen sind Seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz unter entsprechender 
Benachrichtigung der heimathlichen Ersatz-Behörden des Freiwilligen auf den Berechtigungs- 
Scheinen derselben auszufertigen und gelten für den ganzen Umfang des Bundesgebiets. 
3. Wenn in vereinzelten dringenden Fällen eine Ausstands-Bewilligung über den ad 2 
angegebenen Termin hinaus den Verhältnissen nach für gerechtfertigt erachtet wird, so kann 
solche nur in der Ministerial-Instanz ertheilt werden. 
160. 
Erlöschen der Ausstands-Bewilligungen in Kriegszeiten cc. 
1. Bei eintretender Mobilmachung der Armee oder eines Theiles derselben erlischt die 
Ausstands-Bewilligung. Der Freiwillige hat sich in diesem Falle bei der Kreis-Ersatz-Com- 
mission, in deren Bezirke er gestellungspflichtig ist, sofern er das militärpflichtige Alter erreicht 
hat, sogleich zu melden. 
2. Aus dem Erlöschen der Ausstands-Bewilligung folgt nicht die Verpflichtung zum 
sofortigen Eintritte in die Armee, vielmehr darf der Dienstantritt ausgesetzt werden, bis die 
betreffenden jungen Leute von den Ersatz-Behörden zur Gestellung aufgefordert werden, worüber 
die näheren Bestimmungen der Ministerial-Instanz eintretenden Falles zu erwarten sind. 
  
*) Ausnahme ct. § 171, 2. — Termin zum Dienstantritte bei der Marine cf. § 175. 
**) Derartige Gesuche sind an die Ober-Präsidenten 2c. der Provinz 2c., in welcher der Militärpflichtige 
sein Domicil hat, zu richten. 
*)1Eine weitere Ausstands-Bewilligung für Aerzte und Pharmaceuten cf. §§ 172 bez. 173. 
  
1) Bei dem Königlich Sächsischen Schützen-(Füsilier-) Regimente kann der Eintritt auch am 1. April 
erfolgen.
	        
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