Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

8162. 
Befreiung von der Erfüllung des einjährig freiwilligen Dienstes. 
Wenn junge Leute, welche die Verpflichtung zum einjährig freiwilligen Dienste übernom— 
men haben, späterhin wegen ihrer häuslichen oder gewerblichen Verhältnisse auf Befreiung von 
der Ableistung des einjährigen Dienstes antragen, so kann über die Zulässigkeit der Gewährung 
solcher Anträge auf den Bericht der Departements-Ersatz-Commission nur von den Ersatz- 
Behörden dritter Instanz entschieden werden. In Fällen dieser Art darf jedoch die Befreiung 
vom Dienste nur dann eintreten, wenn die Verhältnisse ganz besonders dringend sind, in der 
Regel also nur dann, wenn einer der im §& 43, 1 à und b angegebenen Zurückstellungsgründe 
im vollsten Maße vorhanden ist. 
8163. 
Nichtannahme einjährig Freiwilliger bei mobilen Truppen. 
Nach erfolgter Mobilmachung eines Truppentheils dürfen einjährig Freiwillige von dem— 
selben nicht mehr angenommen werden. Letztere sind vielmehr verpflichtet, behufs ihrer Aus- 
bildung als Soldat zuvörderst bei den Ersatz-Truppen einzutreten (ef. & 160, 3). 
1 4. 
Beschränkung der Truppen bei Annahme der einjährig Freiwilligen. 
1. Die bei den Truppen zur Ableistung des einjährigen Dienstes einzustellenden Frei- 
willigen dürfen die Zahl von 4 bei jeder Compagnie (einschließlich des Trains) oder Escadron 
nicht übersteigen, und haben die Regiments= und resp. Bataillons-Commandeure — erforder- 
lichen Falls die höheren Befehlshaber — hiernach die Vertheilung der im Ganzen sich An- 
meldenden zu ordnen. 
2. Die in den Universitäts-Städten garnisonirenden Truppen bleiben jedoch verpflichtet, 
die zum einjährigen Dienste sich meldenden Studirenden, nach erfolgter gleichmäßiger Ver- 
theilung derselben auf die in der Garnison vorhandenen Compagnien, ohne Rücksicht auf die 
ad 1 normirte Zahl einzustellen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt allen Truppen zur Einstellung derjenigen zum einjährigen 
Dienste sich meldenden Individuen ob, welche ihren Wohnsitz in den betreffenden Garnison- 
Orten haben. 
3. Die Ersatz-Truppentheile können nach erfolgter Mobilmachung der Armee einjährig 
Freiwillige in unbeschränkter Zahl, event. über den Etat einstellen. 
4. In Betreff der Annahme von Studirenden, welche mit Relegation, Exclusion oder 
dem consilium abeundi bestraft worden sind, finden die Bestimmungen des § 129, 2 
analoge Anwendung.
	        
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