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7. Wenn der Truppentheil nach Einsicht des demselben nach Passus 1 vorzulegenden
obrigkeitlichen Attestes glaubt, Anstand nehmen zu müssen, den betreffenden Militärpflichtigen
als einjährig Freiwilligen einzustellen, so hat ersterer den Berechtigungs-Schein mit dem
Atteste den Ersatz-Behörden dritter Instanz auf dem militärischen Dienstwege einzusenden.
Demnächst ist Seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz — event. nach Anhörung der
Prüfungs-Commission — zu entscheiden, ob der Militärpflichtige des Vorzugs, seiner Dienst-
pflicht als einjährig Freiwilliger genügen zu dürfen, theilhaftig bleiben soll, oder zur Erfüllung
der dreijährigen Dienstpflicht einzustellen ist.
166.
Abweisung der einjährig Freiwilligen Seitens der Truppen.
Wird ein einjährig Freiwilliger trotz der im § 165 ad 3 enthaltenen Bestimmungen
bei der nach seiner Anmeldung zum Dienstantritte vorzunehmenden körperlichen Untersuchung:
a) als nur brauchbar für eine andere Waffe, als bei der er sich gemeldet hat,
b) als zeitig unbrauchbar,
C) als nicht vollkommen dienstfähig, oder
d) als dauernd unbrauchbar
zum Militärdienste befunden, so lehnt der Commandeur, wenn er mit dem Ausspruche des
Arztes einverstanden ist, die Einstellung ab, giebt die dafür sprechenden Gründe in der im
6#n. Schema 32 angedeuteten Weise auf dem Berechtigungs- Scheine an und verweist den Be-
ntt—. treffenden auf die Bestimmungen?) des § 167.
8167.
Fernere Verpflichtung der von einem Truppentheile abgewiesenen ein—
jährig Freiwilligen.
1. Erfolgt die Abweisung eines Freiwilligen aus einem der im § 164 angegebenen
Gründe (Ueberschreitung der zulässigen Anzahl, Relegation), so hat sich derselbe bei einem
anderen Truppentheile zu melden.
2. Erfolgt die Abweisung, weil der Freiwillige nur für eine andere Waffe,
als bei der er sich gemeldet hat, brauchbar ist, so bleibt derselbe verpflichtet, bei
einem Truppentheile der du. Waffe sich anzumelden.
Die Truppentheile sind in diesem, sowie in dem vorstehend ad 1 gedachten Falle zur
Annahme verpflichtet, selbst wenn der Einstellungs-Termin (1. October, bez. 1. November
oder 1. April) um 8 bis 14 Tage überschritten sein sollte.
*) Die Truppentheile haben über alle bei ihnen sich meldenden einjährig Freiwilligen namentliche Nach-
weisungen zu führen, aus denen das vollständige National der Betreffenden und die Gründe der etwa erfolgten
Abweisung zu ersehen sein müssen.