Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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7. Wenn der Truppentheil nach Einsicht des demselben nach Passus 1 vorzulegenden 
obrigkeitlichen Attestes glaubt, Anstand nehmen zu müssen, den betreffenden Militärpflichtigen 
als einjährig Freiwilligen einzustellen, so hat ersterer den Berechtigungs-Schein mit dem 
Atteste den Ersatz-Behörden dritter Instanz auf dem militärischen Dienstwege einzusenden. 
Demnächst ist Seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz — event. nach Anhörung der 
Prüfungs-Commission — zu entscheiden, ob der Militärpflichtige des Vorzugs, seiner Dienst- 
pflicht als einjährig Freiwilliger genügen zu dürfen, theilhaftig bleiben soll, oder zur Erfüllung 
der dreijährigen Dienstpflicht einzustellen ist. 
166. 
Abweisung der einjährig Freiwilligen Seitens der Truppen. 
Wird ein einjährig Freiwilliger trotz der im § 165 ad 3 enthaltenen Bestimmungen 
bei der nach seiner Anmeldung zum Dienstantritte vorzunehmenden körperlichen Untersuchung: 
a) als nur brauchbar für eine andere Waffe, als bei der er sich gemeldet hat, 
b) als zeitig unbrauchbar, 
C) als nicht vollkommen dienstfähig, oder 
d) als dauernd unbrauchbar 
zum Militärdienste befunden, so lehnt der Commandeur, wenn er mit dem Ausspruche des 
Arztes einverstanden ist, die Einstellung ab, giebt die dafür sprechenden Gründe in der im 
6#n. Schema 32 angedeuteten Weise auf dem Berechtigungs- Scheine an und verweist den Be- 
ntt—. treffenden auf die Bestimmungen?) des § 167. 
8167. 
Fernere Verpflichtung der von einem Truppentheile abgewiesenen ein— 
jährig Freiwilligen. 
1. Erfolgt die Abweisung eines Freiwilligen aus einem der im § 164 angegebenen 
Gründe (Ueberschreitung der zulässigen Anzahl, Relegation), so hat sich derselbe bei einem 
anderen Truppentheile zu melden. 
2. Erfolgt die Abweisung, weil der Freiwillige nur für eine andere Waffe, 
als bei der er sich gemeldet hat, brauchbar ist, so bleibt derselbe verpflichtet, bei 
einem Truppentheile der du. Waffe sich anzumelden. 
Die Truppentheile sind in diesem, sowie in dem vorstehend ad 1 gedachten Falle zur 
Annahme verpflichtet, selbst wenn der Einstellungs-Termin (1. October, bez. 1. November 
oder 1. April) um 8 bis 14 Tage überschritten sein sollte. 
  
*) Die Truppentheile haben über alle bei ihnen sich meldenden einjährig Freiwilligen namentliche Nach- 
weisungen zu führen, aus denen das vollständige National der Betreffenden und die Gründe der etwa erfolgten 
Abweisung zu ersehen sein müssen.
	        
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