Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Hat sich ein einjährig Freiwilliger zum Dienstantritte bei der Infanterie gemeldet und 
ist zufolge seiner Körper-Constitution nur für die Cavallerie oder für den Train brauchbar, 
besitzt aber nach eigener Erklärung nicht die Mittel, die ihm aus dem Dienste bei dieser Waffe 
erwachsenden größeren Unkosten zu tragen, so ist er dennoch bei dem Truppentheile der In— 
fanterie, bei welchem er sich angemeldet hat, einzustellen. 
Stellt sich im Laufe der Dienstzeit seine völlige Dienstunbrauchbarkeit unzweifelhaft 
heraus, so ist mit ihm nach § 187 zu verfahren. 
3. Erfolgt die Abweisung wegen zeitiger Unbrauchbarkeit vor dem 1. Juli 
des Jahres, in welchem der Freiwillige das 23. Lebensjahr vollendet,) so 
hat er die Verpflichtung, sich nochmals bei einem Truppentheile zum Dienstantritte zu melden. 
4. Erfolgt die Abweisung wegen dauernder Unbrauchbarkeit oder nicht voll- 
kommener Dienstfähigkeit, so bleibt der Freiwillige verpflichtet, sich sogleich und späte- 
stens innerhalb vier Wochen unter Vorzeigung des über einmal oder mehrmals erfolgte Ab- 
weisung empfangenen Ausweises bei dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission, 
in dessen Bezirke er nach § 20 gestellungspflichtig sein würde, zu melden, um bei Gelegenheit 
der Rundreise der Departements-Ersatz-Commission derselben zur Superrevision und weiteren 
Verfügung vorgestellt zu werden (cf. 8 168). 
Zu demselben Zwecke haben sich diejenigen Freiwilligen sogleich bei dem Civil-Vor- 
sitzenden der Kreis-Ersatz-Commission zu melden, welche am 1. Juli des Jahres, in 
welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, oder nach diesem Termine als 
zeitig unbrauchbar von einem Truppentheile abgewiesen worden sind. 
5. Wer bei der Superrevision durch die Departements-Ersatz-Commission für einstell- 
ungsfähig erklärt wird (6 168, 5), hat sich zum nächsten Einstellungstermine bei einem 
Truppentheile nochmals zum Dienstantritte zu melden und muß von diesem unbedingt ein- 
gestellt werden. 
Erweist sich der Freiwillige demnächst nach längerer Beobachtung im Dienste unbrauch- 
bar, so ist unter Angabe aller über denselben von den Aerzten, Truppen-Commandos und 
Ersatz-Behörden gefällten Urtheile auf dem Instanzenwege die Entscheidung des General- 
Commandos über ihn einzuholen. 
Das General-Commando hat in solchen Fällen entweder eine weitere Beobachtung des 
Freiwilligen im Dienste, oder die Entlassung desselben zu verfügen. Im letzteren Falle ist 
dieselbe endgültig und vom Truppentheile nebst ärztlichem Atteste unter Darlegung des Sach- 
verhältnisses der Departements-Ersatz-Commission, welche die Einstellung veranlaßt hat, mit- 
zutheilen (cf. & 168, 5). 
  
*) Auch wenn einjährig Freiwillige nach eingetretener Mobilmachung der Armee von den Ersatz-Be- 
hörden zur Musterung herangezogen werden (§ 160), darf über sie wegen zeitiger Unbrauchbarkeit nicht vor 
Erreichung des oben angegebenen Lebensalters endgültig entschieden werden.
	        
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