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Superrevision und Entscheidung der Departements-Ersatz-Commission
über die von den Truppentheilen abgewiesenen einjährig Freiwilligen.
1. Die durch die Departements-Ersatz-Commission zu superrevidirenden einjährig Frei-
willigen sind derselben mittelst einer durch den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Com-
mission anzufertigenden besonderen Liste vorzustellen.
2. Die Superrevision darf nur vor versammelter Commission?) und nicht eher statt-
finden, als bis die Betreffenden sich bei einem Truppentheile zum Dienstantritte gemeldet,
bez. in den § 167 ad 3 gedachten Fällen wiederholt gemeldet haben. Nur die in den
Hohenzollernschen Landen wohnenden, zum einjährigen Dienste verpflichteten Individuen
können, sofern sie von der Kreis-Ersatz-Commission, vor welche sie sich zu diesem Zwecke
stellen, für dienstbrauchbar nicht erachtet sind, zur Superrevision auch ohne vorhergegangene
Anmeldung bei einem Truppentheile zugelassen werden.
3. Erachtet die Departements-Ersatz-Commission einen ihr vorgestellten Freiwilligen
für dauernd unbrauchbar oder nicht vollkommen dienstfähig im Sinne des § 19
der Instruction für Militär-Aerzte, so ist derselbe sogleich ohne Rücksicht auf sein Lebensalter
auszumustern, bez. der Ersatz-Reserve#?*) zu überweisen.
4. Findet die Departements-Ersatz-Commission den zum einjährigen Dienste berech-
tigten Militärpflichtigen bei der Superrevision nach dem 1. Juli des Kalenderjahres, in welchem
er das 23. Lebensjahr vollendet, noch für zeitig unbrauchbar, so ist derselbe der Ersatz-
Reserve zu überweisen.
5. Erachtet die Departements-Ersatz-Commission einen ihr vorgestellten einjährig Frei-
willigen für dienstbrauchbar, so weist sie ihn an, sich wiederum bei einem Truppentheile zum
Dienstantritte zu melden, wobei das inzwischen erreichte Lebensalter des Freiwilligen und die
etwa in früherer Zeit mehrmals erfolgte Abweisung desselben Seitens eines Truppentheils
nicht in Betracht kommt.
Wird ein solcher Freiwilliger nach § 167, 5 eingestellt und demnächst als dienstunbrauch-
bar entlassen, so ist die Departements-Ersatz-Commission verpflichtet, für denselben sogleich
*) Nur ausnahmsweise in besonders dringenden Fällen — wenn z. B. zum einjährigen Dienste Be-
rechtigte aus entfernten Theilen Europas oder aus fremden Welttheilen zur Regelung ihrer Militär-Ver-
hältnisse zurückkehren, oder wenn sie plötzlich Gelegenheit zu einem sofort anzutretenden Engagement nach dem
fernen Auslande finden — ist es den Departements-Ersatz-Commissionen gestattet, die Superrevision außer-
halb ihrer gewöhnlichen Geschäfts-Termine vorzunehmen. Für solche Fälle kann, wenn die Mitglieder der
Departements-Ersatz-Commission nicht an einem Orte wohnen, von Zusammentritt der Commission Abstand
genommen werden.
**) Wenn nach erfolgter Mobilmachung der Armee die Ersatz-Reserve zum Dienste herangezogen wird,
so sind die derselben überwiesenen, mit dem Berechtigungs-Scheine zum einjährigen Dienste versehenen Indi-
viduen bei ihrer eventuellen Einstellung als einjährig Freiwillige zu behandeln, sofern sie dieß beanspruchen.