Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8170. 
Beschaffung der Pferde für einjährig Freiwillige der Cavallerie, 
reitenden Artillerie und des Trains. 
1. Einjährig Freiwillige, welche bei der Cavallerie oder reitenden Artillerie eintreten, 
haben sich beritten zu machen und die Fourage für ihr Pferd aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 
2. Wünscht der Freiwillige ein eigenes Pferd zum Dienste einzustellen, so muß dasselbe 
der Beurtheilung einer Commission des Regiments unterworfen werden, ob es auch völlig 
dienstbrauchbar ist und die für die Pferde des Regiments vorgeschriebene Größe hat, widrigen- 
falls dasselbe nicht angenommen werden kann. 
Das selbst gestellte Pferd bleibt bei der Entlassung des Freiwilligen sein Eigenthum. 
3. Gestellt der Freiwillige kein, den dienstlichen Anforderungen entsprechendes eigenes 
Pferd, so wird er durch den Truppentheil beritten gemacht und hat dafür # des für die Offi- 
zierchargenpferde des Truppentheils normirten Geldwerths (zur Zeit bei Kürassier-Regi- 
mentern 170, bei den übrigen Waffen 160 Rthlr., also 34 bez. 32 Rthlr.) zum Pferde- 
verbesserungs-Fond des Regiments zu zahlen, auch für Hufbeschlag und Arzenei das normirte 
Pauschquantum an die Casse des Truppentheils zu entrichten. 
4. Die Fourage für das eigene oder das zu seiner Berittenmachung verwendete Dienstpferd 
wird dem einjährig Freiwilligen gegen Erlegung des Preises, welchen Offiziere für nicht erhobene 
Rationen vergütigt erhalten, aus den ärarischen Magazinen verabfolgt. 
5. Wenn während der einjährigen Dienstzeit eines Freiwilligen dessen eigenes Pferd in 
Folge des Gebrauchs im Dienste fällt, so wird er zum Dienstgebrauche beritten gemacht, wo- 
gegen er auf einen Ersatz für das gefallene Pferd einen Anspruch nicht machen kann. 
6. Die bei den Train-Bataillonen eintretenden einjährig Freiwilligen, welche es nicht 
vorziehen, ein qualificirtes eigenes Pferd mitzubringen, werden mit den jährlich zur Aus- 
rangirung kommenden Dienstpferden der Cavallerie und Artillerie unentgeltlich beritten ge- 
macht. Dieselben haben jedoch die Verpflichtung, die Rations-Vergütigung nicht allein 
während des Dienstjahres, sondern event. für die Zeit von der Ausrangirung bis ultimo 
October neben der Vergütigung für die Reitzeugstücke zu entrichten. 
7. Diejenigen einjährig Freiwilligen, welche nach eingetretener Mobilmachung der Armee 
bei den Ersatztruppentheilen der Cavallerie und reitenden Artillerie eintreten, haben sich selbst 
beritten zu machen, werden jedoch für die Dauer des mobilen Zustandes mit ihren Pferden in 
die Verpflegung ausgenommen. Die bei den Ersatz-Abtheilungen der Train-Bataillone ein- 
tretenden Freiwilligen werden auch in diesem Falle unentgeltlich beritten gemacht.
	        
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