Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8171. 
Aufnahme mittelloser Freiwilliger in die Verpflegung der Truppen. 
1. Um unbemittelten Studirenden oder anderen zum einjährig freiwilligen Dienste be— 
rechtigten jungen Männern die Ableistung ihrer Dienstpflicht zu erleichtern, ist es gestattet, in 
einzelnen ganz außerordentlichen Fällen die Hülfsbedürftigsten in die Verpflegung der Trup— 
pentheile aufzunehmen, bei besonderer Dringlichkeit ihnen auch freie Bekleidung zu bewilligen, 
wenn sie ihre Bedürftigkeit und Würdigkeit zu einer derartigen Begünstigung durch glaubhafte 
Atteste nachweisen. 
2. Gesuche um Aufnahme in die Verpflegung, bez. um Bewilligung der freien Bekleid— 
ung, sind den commandirenden Generalen — bei Contingenten mit eigener Verwaltung dem 
Contingents-Commando — vorzulegen, deren Entscheidungen endgültig sind. 1) 
3. Freiwilligen der Cavallerie= und Artillerie-Regimenter, sowie der Train-Bataillone 
dürfen derartige Vergünstigungen nicht gewährt werden; vermögen dieselben die Kosten des 
einjährigen Dienstes nicht zu tragen, so sind sie an die Infanterie-Regimenter zu verweisen. 
8172. 
Der einjährig freiwillige Dienst als Arzt. 
1. Zum einjährig freiwilligen Militärdienste berechtigte Mediciner können ihrer Militär— 
dienstpflicht auch durch einjährig freiwilligen Dienst als Arzt genügen. 
2. Die Erlaubniß, ihre Dienstpflicht statt mit der Waffe als einjährig freiwillige Aerzte 
ableisten zu dürfen, wird erst dann ertheilt, wenn sie Promotion und Staats-Prüfung ab— 
solvirt haben. 
3. Da jeder zum einjährigen Dienste berechtigte Freiwillige einen Ausstand zum An— 
tritte des Dienstes bis zum 1. October des Kalenderjahres, in welchem er das 23. Lebensjahr 
vollendet, erhält, so bedarf es des Nachweises der absolvirten Promotion und Staats-Prüf— 
ungen erst zu diesem Termine. 
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4. Wünschen junge Aerzte behufs Absolvirung der Promotionen und Staats-Prüfungen 
einen Ausstand zum Dienstantritte über jenen Termin hinaus, so kann derselbe von den Er- 
satz-Behörden dritter Instanz bis zum vollendeten 2 7. Lebensjahre ertheilt werden. Ein 
weiterer Ausstand in ganz besonders motivirten Fällen ist bei der Ministerial-Instanz nach- 
zusuchen. 
5. Die Entschließung darüber, ob sie ihrer Dienstpflicht mit der Waffe oder als Arzt 
genügen wollen, soll zwar im Frieden den zum einjährig freiwilligen Dienste berechtigten 
Medicinern unter der ad 2 angegebenen Einschränkung in der Regel überlassen bleiben. 
—–—. 
1) In Sachsen entscheidet über derartige Gesuche das Kriegs-Ministerium, s. S. 14 der Militär-Ersatz- 
Instuction. 
  
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