Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8173. 
Der ein jährig freiwillige Dienst als Pharmaceut. 
1. Junge Pharmaceuten, welche ihrer Militär-Dienstpflicht unter den, den einjährig 
Freiwilligen gestellten Bedingungen der Selbstbekleidung und Selbstverpflegung als Pharma- 
ceuten in einem Militär-Lazarethe genügen wollen, haben den allgemeinen Bestimmungen ge- 
mäs (§& 148 u. folg.) die Berechtigung zum einjährigen Dienste nachzusuchen.) und die 
damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen, soweit in Nachstehendem nicht besondere Vor- 
schriften für sie gegeben sind. 
2. Die Erlaubniß, ihre Dienstpflicht statt mit der Waffe, als einjährig friwillige Phar- 
maceuten in einer Militär-Apotheke ableisten zu dürfen, wird erst dann ertheilt, wenn nach- 
gewiesen ist, daß der Betreffende die landesgesetzlichen Staats-Prüfungen absolvirt hat. Be- 
züglich der Bewilligung eines Ausstandes zum Dienstantritte gelten die im § 172, 4 für die 
einjährig freiwilligen Aerzte gegebenen Bestimmungen. 
3. Wer den vorstehenden Bestimmungen gemäs sich für berechtigt hält, als einjährig 
freiwilliger Pharmaceut zu dienen, hat sich mit den über seine pharmaceutischen Kenntnisse 
sprechenden Zeugnissen und mit dem Berechtigungs-Scheine zum einjährigen Dienste an der 
im § 172 ad 7 angegebenen Stelle zu melden. 
Wenn die vorgelegten Zeugnisse genügend befunden worden, so ist der Freiwillige mit 
möglichster Berücksichtigung seiner Wünsche, einer der in der Anlage genannten Militär- 
Apotheken zu überweisen und der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission, in dessen 
Bezirke der Betheiligte sein Domicil hat, hiervon zu benachrichtigen. 
4. Individuen, welche ihrer activen Dienstpflicht als einjährig freiwillige Pharmaceuten 
genügt haben, können auch eintretenden Falls aus dem Beurlaubtenstande nur zum Dienste 
als Pharmaceuten eingezogen werden. Bei eintretender Mobilmachung können auch die dem 
Beurlaubtenstande angehörenden Pharmaceuten, welche ihrer activen Dienstpflicht mit der 
Waffe genügt haben, nach Maßgabe des Bedarfs zum Dienste als Apotheker verwandt werden. 
8174. 
Der einjährig freiwillige Dienst als Unter-Roßarzt. 
1. Die Militär-Dienstpflicht kann auch durch den einjährig freiwilligen Dienst als 
Unter-Roßarzt, sofern die Qualification als solcher nach Maßgabe der im § 128, 2 gestellten 
Anforderungen nachgewiesen wird, abgeleistet werden, wenn das betreffende Individuum den 
Berechtigungs-Schein zum einjährig freiwilligen Dienste besitzt. 
  
5) Wer die Berechtigung nicht hat, als einjährig Freiwilliger zu dienen, kann auch nicht als freiwilliger 
Militär-Pharmaceut angenommen werden, selbst wenn er die ad 2 gestellten Bedingungen erfüllt.
	        
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