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8173.
Der ein jährig freiwillige Dienst als Pharmaceut.
1. Junge Pharmaceuten, welche ihrer Militär-Dienstpflicht unter den, den einjährig
Freiwilligen gestellten Bedingungen der Selbstbekleidung und Selbstverpflegung als Pharma-
ceuten in einem Militär-Lazarethe genügen wollen, haben den allgemeinen Bestimmungen ge-
mäs (§& 148 u. folg.) die Berechtigung zum einjährigen Dienste nachzusuchen.) und die
damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen, soweit in Nachstehendem nicht besondere Vor-
schriften für sie gegeben sind.
2. Die Erlaubniß, ihre Dienstpflicht statt mit der Waffe, als einjährig friwillige Phar-
maceuten in einer Militär-Apotheke ableisten zu dürfen, wird erst dann ertheilt, wenn nach-
gewiesen ist, daß der Betreffende die landesgesetzlichen Staats-Prüfungen absolvirt hat. Be-
züglich der Bewilligung eines Ausstandes zum Dienstantritte gelten die im § 172, 4 für die
einjährig freiwilligen Aerzte gegebenen Bestimmungen.
3. Wer den vorstehenden Bestimmungen gemäs sich für berechtigt hält, als einjährig
freiwilliger Pharmaceut zu dienen, hat sich mit den über seine pharmaceutischen Kenntnisse
sprechenden Zeugnissen und mit dem Berechtigungs-Scheine zum einjährigen Dienste an der
im § 172 ad 7 angegebenen Stelle zu melden.
Wenn die vorgelegten Zeugnisse genügend befunden worden, so ist der Freiwillige mit
möglichster Berücksichtigung seiner Wünsche, einer der in der Anlage genannten Militär-
Apotheken zu überweisen und der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission, in dessen
Bezirke der Betheiligte sein Domicil hat, hiervon zu benachrichtigen.
4. Individuen, welche ihrer activen Dienstpflicht als einjährig freiwillige Pharmaceuten
genügt haben, können auch eintretenden Falls aus dem Beurlaubtenstande nur zum Dienste
als Pharmaceuten eingezogen werden. Bei eintretender Mobilmachung können auch die dem
Beurlaubtenstande angehörenden Pharmaceuten, welche ihrer activen Dienstpflicht mit der
Waffe genügt haben, nach Maßgabe des Bedarfs zum Dienste als Apotheker verwandt werden.
8174.
Der einjährig freiwillige Dienst als Unter-Roßarzt.
1. Die Militär-Dienstpflicht kann auch durch den einjährig freiwilligen Dienst als
Unter-Roßarzt, sofern die Qualification als solcher nach Maßgabe der im § 128, 2 gestellten
Anforderungen nachgewiesen wird, abgeleistet werden, wenn das betreffende Individuum den
Berechtigungs-Schein zum einjährig freiwilligen Dienste besitzt.
5) Wer die Berechtigung nicht hat, als einjährig Freiwilliger zu dienen, kann auch nicht als freiwilliger
Militär-Pharmaceut angenommen werden, selbst wenn er die ad 2 gestellten Bedingungen erfüllt.