Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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13. die von den Truppentheilen nach 8 130 ertheilten Scheine über Engagirung 
zum dreijährig freiwilligen Dienste, 
14. die den ausgehobenen Rekruten bei der Beurlaubung in die Heimath ertheilten 
Urlaubs-Pässe (§I& 79 und 120, 2). 
184. 
Verfahren der Behörden bei Ermittelung von Militärpflichtigen, welche 
ihren Verpflichtungen nicht genügt haben, oder sich darüber nicht ausweisen 
können. 
1. Ergiebt es sich bei der im 6§ 182 angeordneten Controle, oder bei sonstiger Gelegen- 
heit, daß ein Angehöriger eines Bundesstaates seinen Militär-Verpflichtungen nicht genügt 
hat, oder sich über die erfolgte Ableistung seiner Militär-Verpflichtungen nicht ausweisen kann, 
so hat die controlirende Behörde dem Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Com- 
mission, und bei Individuen, welche angeben, der Reserve oder Land= bez. Seewehr anzugehören, 
dem Landwehr-Bezirks-Commando darüber eine Mittheilung zu machen. 
2. Dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission oder dem Landwehr-Bezirks- 
Commando liegt es dann ob, das betreffende Individuum den gesetzlichen Bestimmungen gemäs 
zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder für dasselbe von den Heimaths-Behörden den 
Nachweis der erfüllten Pflicht durch Beschaffung eines Duplicats des betreffenden Militär- 
Attestes rc. zu bewirken. 
185. 
Kostenfreie Ertheilung der auf Grund dieser Instruction auszustellenden 
Militär-Papiere im Originale; Bezahlung für Ausfertigung von Duplicaten. 
1. Alle auf Grund dieser Instruction zu ertheilenden Militär-Papiere werden im Originale 
kostenfrei ertheilt. Bei der Ertheilung ist den Empfängern, soweit es angeht, unter Hinweis 
auf folgende Bestimmungen, einzuschärfen, daß sie die Militär-Papiere sorgfältig aufzube- 
wahren haben, um sie bei den im § 182 bezeichneten Gelegenheiten produciren zu können, 
und daß sie sich bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften die daraus entstehenden Folgen selbst 
beizumessen haben würden. 
2. Gehen die ad 1 bezeichneten Militär-Papiere verloren, oder werden dieselben 
unbrauchbar, so hat das betreffende Individuum unter Angabe der Veranlassung des Ver- 
lustes, oder unter Abgabe des unbrauchbar gewordenen Originals, auf Ertheilung eines neuen 
Scheines anzutragen. 
3. Derartige Anträge sind bei dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission des 
zeitigen Aufenthaltsorts anzubringen.
	        
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