Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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hebung entstanden sind, den Rekruten dienstunbrauchbar machen, so kann dessen Entlassung 
vom Truppentheile, sofern der Truppen-Commandeur der ärztlichen Ansicht beitritt, sofort be— 
antragt und von dem General-Commando verfügt werden, nachdem der betreffende Rekrut am 
Sitze des letzteren dem General-Arzte des Corps, und an anderen Orten, an denen sich mehrere 
Ober-Militär-Aerzte befinden, einer aus zwei bis drei derselben bestehenden Commission vor- 
gestellt und für dienstunbrauchbar erklärt ist. An Orten, wo sich nicht mehrere Ober-Militär- 
Aerzte befinden, ist die Entlassung event. von dem Truppentheile, unter Beifügung eines Gut- 
achtens des Ober-Militär-Arztes des letzteren, zu beantragen (ek. Passus 4). 
2. Geben Rekruten nach ihrem Eintreffen beim Truppentheile an, an Schwerhörigkeit, 
Epilepsie oder anderen derartigen nicht sogleich erkennbaren Fehlern zu leiden, ohne daß die 
Ueberweisungslisten darüber eine Notiz enthalten, so haben die Truppen derartige Angaben 
sogleich den zuständigen Departements-Ersatz-Commissionen anzuzeigen. 
Diese haben die nöthigen Ermittelungen anzustellen und das Resultat dem Truppentheile 
mitzutheilen. 
3. Rekruten, welche eingestellt, aber noch nicht mit der Waffe ausgebildet sind, werden 
rücksichtlich ihrer Militär-Dienstbrauchbarkeit ebenso beurtheilt, wie Militärpflichtige. Bei 
Soldaten dagegen, welche mit der Waffe ausgebildet sind, müssen rücksichtlich der Beurtheilung 
ihrer event. im Laufe der Zeit eingetretenen Unbrauchbarkeit die Vorschriften der §& 35 und 36 
der Instruction für Militär-Aerzte besonders beachtet werden. 
4. Wird ein Rekrut oder Soldat den vorstehenden Bestimmungen gemäs überhaupt oder 
nur rücksichtlich der Waffe, bei welcher er dient, für dienstunbrauchbar erklärt, so hat der mit 
der körperlichen Untersuchung beauftragte Arzt ein gehörig motivirtes Attest auszustellen. 
Nur wenn der Truppen-Commandeur der Ansicht des Arztes beitritt, berichtet er darüber 
unter Anschluß des Attestes, in den im Passus 1 angegebenen Fällen event. auch des Gut- 
achtens der dort erwähnten ärztlichen Commission, und eines nach Schema 33 anzufertigenden 
Nationals an die vorgesetzte Behörde, um auf dem Militär--Instanzenwege die Entlassung des 
betreffenden Mannes beim General-Commando zu erwirken. 
Den General-Commandos liegt es ob, derartige Anträge und besonders die denselben zum 
Grunde liegenden ärztlichen Atteste selbst und auch durch den Corps-General-Arzt zu prüfen 
und prüfen zu lassen und demnächst die Entlassung des betreffenden Mannes, event. dessen 
ferneres Verbleiben im Dienste, zu verfügen. 
5. Vorstehende Bestimmungen finden in der Marine analoge Anwendung. 
*188. 
Entlassungen auf Reclamation. 
1. Anträge, welche in den nach §50 zulässigen Reclamations-Fällen die Entlassung eines 
Soldaten vor beendeter Dienstzeit bezwecken, sind durch die betreffenden Civil-Behörden, unter
	        
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