Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Beifügung eines Gutachtens des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandeurs, dem Ober- 
Präsidium rc. der Provinz 2c. einzureichen, in welcher der Reclamirte sein Domicil hat. Die 
im § 50 ad 3 gedachten Reclamationen gehören zur Competenz des Ober-Präsidiums 2c., in 
dessen Bezirke der Reclamirte ausgehoben worden ist. 
2. Die Ober-Präsidien 2c. prüfen die Anträge 2c., weisen dieselben, wenn ihnen weder 
gesetzliche noch besondere Billigkeits-Rücksichten zur Seite stehen, zurück, treten aber, wenn die 
Reclamation begründet erscheint, wegen Entlassung, bez. Zurückstellung mit den betreffenden 
General-Commandos, bez. dem Ober-Commando der Marine zur gemeinschaftlichen Entscheid- 
ung in Communication. 
Den General-Commandos bleibt anheimgestellt, die ihnen untergebenen Militär-Behörden 
zur gutachtlichen Aeußerung über derartige Reclamationen aufzufordern. 
3. In den Fällen, in denen es sich um die Berücksichtigung noch nicht eingestellter oder 
derjenigen bereits in Reih und Glied stehenden Leute handelt, welche gegen die Entscheidung 
der Departements= (Marine-) Ersatz-Commission Recurs ergreifen, tritt das betreffende Ober- 
Präsidium 2c. mit dem General-Commando desjenigen Armee-Corps in Verbindung, in dessen 
Bezirke die Aushebung des Reclamirten stattgefunden hat. Sind die genannten beiden Be- 
hörden darin übereingekommen, daß die Reclamation zu berücksichtigen sei, so werden, wenn 
die Einstellung des Reclamirten inzwischen erfolgt ist, die Verhandlungen dem General-Com- 
mando des Armee-Corps, zu welchem der betreffende Truppentheil gehört, beziehungsweise dem 
Ober-Commando der Marine, Seitens des Ober-Präsidiums r2c. mit dem Antrage vorgelegt, 
die Entlassung zu verfügen, und ist solchem Antrage Folge zu geben. 
4. Bei Reclamationen, welche die vorzeitige Entlassung bereits dienender Leute bezwecken, 
und bei denen die Umstände, die der Reclamation zu Grunde liegen, erst nach der Einstellung 
eingetreten sind, verhandelt das Ober-Präsidium 2c. lediglich mit demjenigen General-Com- 
mando, von welchem der Truppentheil ressortirt, in dem der Reclamirte dient, beziehungs- 
weise mit dem Ober-Commando der Marine. 
5. Wenn in denjenigen Reclamations-Fällen, in denen es sich nach den Bestimmungen 
des § 50 ad 3 und 4 nur um die Entlassung eines Soldaten zum nächsten allgemeinen 
Entlassungs-Termine handeln kann, dem General-Commando oder dem Ober-Präsidium 2c. 
eine weitere Aufklärung der Verhältnisse nothwendig erscheint, so sind die Verhandlungen, so- 
fern das Departements-Ersatz-Geschäft für das laufende Jahr in dem betreffenden Aushebungs- 
Bezirke noch nicht stattgefunden hat, der Departements-Ersatz-Commission zur Prüfung bei 
Gelegenheit ihrer Rundreise und demnächstigen Begutachtung zuzufertigen. 
6. In Betreff der Reclamationen für Mannschaften, welche sich bei mobilen Truppen- 
theilen im Dienste befinden, cf. & 186, 3. 1) 
1) In Sachsen gelangen derartige Anträge an das Kriegs-Ministerium, und steht letzterem allein und 
ausschließlich die Beschlußfassung darüber zu, s. S. 14 der Militär-Ersatz-Instruction. 
 
	        
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