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Schema 6.
Zu § 48 der Ersatz-Instruction.
Ersatz-Neserve-Schein.
J.
Der (Stand und Gewerbe) N. N. (Vor- und Zuname), geboren am . . . ten . . . . . ..
18 . . zu . . . . . ... (Kreis ꝛc. N. N., Regierungs-Bezirk sGroßherzogthum ꝛc.] N. N.)
wird hiermit in Folge der am .. ten ... . . .. 18 stattgehabten Superrevision wegen
............... dererstenClassederErsatz-Reserveals(Jnfanterist2c.)über-
Derselbe steht, bis seine Ueberweisung zur zweiten Classe der Ersatz-Reserve erfolgt, unter
der Controle der Landwehr-Behörden.
Er ist daher verpflichtet, jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Com-
pagnie-Bezirks dem Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Wenn er aber in einen anderen Land-
wehr-Compagnie-Bezirk verziehen will, muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen
Aufenthaltsorts ab= und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Auf-
enthaltsorts anmelden.
Wer diese Meldung unterläßt, wird mit Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder mit Ge-
fängnißstrafe von 3 bis 8 Tagen bestraft. In den durch das Gesetz bezeichneten Fällen,
namentlich bei Dienstentziehung im Falle einer Mobilmachung 2c., tritt gerichtliches Ver-
fahren ein.
Ist blos die Ab-, aber nicht die Anmeldung versäumt, so tritt Geldstrafe von 1 bis
2 Thalern oder Gefängnißstrafe von 1 bis 2 Tagen ein. Außerdem bleibt der Inhaber
dieses Scheines, wenn er sich der Controle entzieht, um die Zeit der Control-Entziehung
länger in der Ersatz-Reserve erster Classe.
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen, und ist in beiden Fällen dieser
Schein zur Visirung beizulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Landwehr-
Meldungssache“ zu schreiben und den Brief mit dem Orts-Polizei-Siegel schließen zu lassen.
Nur die solchergestalt geschlossenen Briefe sind im Gebiete des Norddeutschen Bundes portofrei.
Inhaber dieses Scheines kann ungehindert verreisen, muß jedoch bei seinen Angehörigen
oder beim Bezirks-Feldwebel Mittheilung zurücklassen, wo ihn jederzeit eine etwaige Ein-
berufungs-Ordre treffen würde. Er ist allein dafür verantwortlich, daß ihm eine solche
eventuell richtig zugeht.