Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Controle entzieht, am 1. October 18 zur 
zweiten Classe der Ersatz-Reserve über, und hat zu dem angegebenen Termine dem Bezirks- 
Feldwebel diesen Schein vorzulegen, um ihn durch den Landwehr-Bezirks-Commandeur mit 
entsprechendem Vermerke versehen zu lassen. So lange dieser Vermerk auf dem Scheine fehlt, 
gehört der Inhaber zur ersten Classe der Ersatz-Reserve. 
Die Mannschaften der zweiten Classe der Ersatz-Reserve sind in gewöhnlichen Friedens- 
zeiten von der Controle der Landwehr-Behörden und allen militärischen Pflichten entbunden, 
bleiben jedoch bis zum vollendeten 3 1. Lebensjahre verpflichtet, sich im Falle eines Krieges 
oder einer außergewöhnlichen Ergänzung des Heeres wieder zur Stammrolle anzumelden und 
zur Aushebung zu stellen, falls die Ersatz-Reservisten ihrer Altersclasse von den Ersatz-Be- 
hörden hierzu die Aufforderung erhalten sollten. 
Unterlassen dieselben alsdann die Anmeldung, resp. Gestellung, so kommt das in der 
Ersatz-Instruction verordnete Strafverfahren wider sie zur Anwendung. 
Diesen Schein hat der Inhaber auf das Sorgfältigste aufzubewahren, um sich damit zu 
allen Zeiten über das Militär-Verhältniß ausweisen zu können. 
(Königliche) Departements-Ersatz-Commission im Bezirke der . ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
N. N. N. N. 
(L. S.) 
Inhaber dieses Scheines ist zur zweiten Elasse der Ersatz-Reserve übergeführt am 
flbten 18 
Landwehr-Bezirks-Commando zu 
N. N. 
(L. S.) 
Original kostenfrei. 
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