Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Schema 7. 
Zu § 48 der Ersatz-Instruction. 
Seewehr--Paß. 
Der (Stand und Gewerbe) N. N. (Vor= und Zuname), geboren am. ten 
18 .. zu .. . . . .. (Kreis 2c. N. N., Regierungs-Bezirk [Herzogthum 2c.] N. N.) wird 
hiermit in Folge der am tken 18 stattgehabten Superrevision wegen 
................... der Seewehr überwiesen 
Derselbe steht bis zu seiner Entlassung aus der Seewehr unter der Controle der Land- 
wehr-Behörden. Die Entlassung erfolgt, sofern er seine militärischen Pflichten pünktlich 
erfüllt hat, mit dem vollendeten 3 1. Lebensjahre, und hat derselbe zu dem angegebenen Zeit- 
punkte diesen Paß dem Bezirks-Feldwebel seines Aufenthaltsorts vorzulegen, um den ent- 
sprechenden Vermerk durch den Landwehr-Bezirks-Commandeur eintragen zu lassen. So 
lange der Entlassungs-Vermerk auf diesem Passe fehlt, gehört der Inhaber zur Seewehr. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Compagnie- 
Bezirks dem Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Wenn er aber in einen anderen Compagnie- 
Bezirk verziehen will, so muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsorts 
ab= und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsorts an- 
melden. 
Wenn Inhaber zur See gehen will, so hat er sich vorher beim Bezirks-Feldwebel unter 
Vorlegung seiner Schiffspapiere abzumelden. Zu wiederholten Seereisen ist ein bei dem 
Commando der Flotten= Stamm-Division durch den Bezirks-Feldwebel zu beantragender Ur- 
laub erforderlich. Bei der Rückkehr in einen Hafen des Norddeutschen Bundes hat sich In- 
haber sofort bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel anzumelden. Im Falle eines ausbrechenden 
Krieges oder einer außergewöhnlichen Ausrüstung der Flotte ist er verpflichtet, so schnell als 
möglich in die Heimath zurückzukehren und sich bei dem Commando der Flotten= Stamm- 
Division oder bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel anzumelden. Wer in diesem Falle oder 
nach Ablauf eines ihm ertheilten Urlaubs an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, 
hat sich hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der 
ganzen Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
Wer sich der Controle entzieht, hat, abgesehen von den geseelichen Strafen, die Zeit der 
Control-Entziehung in der Seewehr nachzudienen.
	        
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