Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Schema S. 
Zu § 49 der Ersatz= Instruction. 
2. der Vorstellungs-Liste (B). 
z der alphabetischen Liste des Kreises 
(Aushebungs-Bezirks) N. N. pro 18 
Ersatz-Reserve-Schein. 
II. 
Der (Stand und Gewerbe) N. N. (Vor= und Zuname), geboren am. ten 
18 . . . . ... (Kreis 2c. N. N., Regierungs-Bezirk [Herzogthum 2c.] N. N.) wird 
hiermit in Folge der am. ten 18 fstattgehabten Superrevision wegen 
................... der Ersatz-Reserve zweiter Classe überwiesen. 
Derselbe ist dadurch von allen militärischen Pflichten, auch von der ferneren Anmeldung 
zur Militär-Stammrolle, für gewöhnliche Friedenszeiten entbunden, bleibt jedoch bis zum 
vollendeten 31. Lebensjahre verpflichtet, behufs Ableistung seiner Wehrpflicht im Falle eines 
Krieges oder einer außergewöhnlichen Ergänzung des Heeres oder eines Theiles des letzteren, 
sich zur Militär-Stammrolle wiederum anzumelden und zur Aushebung zu stellen, sobald die 
Ersatz-Reseroisten seiner Altersclasse von den Ersatz-Behörden hierzu die Aufforderung erhalten. 
Unterläßt derselbe alsdann die Anmeldung, resp. Gestellung, so kommt das in der Ersatz- 
Instruction verordnete Strafverfahren wider ihn zur Anwendung. 
Diesen Schein hat der Inhaber auf das Sorgfältigste aufzubewahren, um sich damit zu 
allen Zeiten über das Militär-Verhältniß ausweisen zu können. 
(Königliche) Departements-Ersatz-Commission im Bezirke der #t#en Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
N. N. N. N. 
(L. S.) 
Original kostenfrei.
	        
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