Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 747 — 
wiederholen, bis ihre Befreiung vom Militärdienste in Gemäßheit der vorstehenden Bestimm- 
ungen durch die Departements-Ersatz-Commission ausgesprochen werden darf. 
2. In dem Zeugnisse muß die Bescheinigung enthalten sein, daß der betreffende Militär- 
pflichtige voraussichtlich bis zum Ablaufe des 25. Lebensjahres das Examen pro licentia 
concionandi ablegen werde. Kann dieß pflichtmäßig nicht bescheinigt werden, so ist das 
Zurückstellungs-Attest nicht zu ertheilen, bez. nicht zu erneuern. 
3. Auf Grund eines solchen Zeugnisses wird der betreffende Militärpflichtige vorläufig 
von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen, von der persönlichen Gestellung vor die 
Ersatz-Behörden einstweilen entbunden, sogleich bis zum 1. Februar des Jahres, in welchem 
er das 24. Lebensjahr vollendet, und demnächst von einem Jahre zum anderen für die Dauer 
des Friedens zurückgestellt. Ueber die erfolgte Zurückstellung ist in einem dem Schema 11 
der Ersatz-Instruction entsprechenden, event. dem Berechtigungs-Scheine zum einjährigen 
Dienste anzufügenden und auf die gegenwärtige Anlage hinweisenden Atteste Seitens der 
Kreis-Ersatz-Commission das Erforderliche, unter Benachrichtigung des Landraths des 
Geburtsorts, bez. Domicils, anzugeben. 
4. Geht das gedachte Zeugniß nicht ein, oder giebt der betreffende Militärpflichtige das 
Studium der evangelischen Theologie auf, oder verläßt er die Deutsche Universität, um außer- 
halb Deutschlands seine Universitäts= Studien fortzusetzen, oder hat der betreffende Studirende 
bis zum 1. April des Jahres, in welchem er das 26. Lebensjahr vollendet, das Examen 
Ppro licentia concionandi nicht abgelegt, so darf eine fernere Zurückstellung nicht stattfinden, 
vielmehr ist der Betheiligte alsdann sogleich zur Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Militär- 
pflicht heranzuziehen.) 
5. In Fällen, wo der betreffende Militärpflichtige durch nicht vorherzusehende unver- 
schuldete Umstände abgehalten worden ist, das Examen pro licentia concionandi recht- 
zeitig abzulegen, kann ihm von den Ersatz-Behörden 3. Instanz ausnahmsweise ein weiterer 
Ausstand, äußersten Falles auf zwei Jahre über das 25. Lebensjahr hinaus, gewährt werden. 
Dieß findet aber keine Anwendung auf diejenigen Individuen, welche, ohne ihrer Militärpflicht 
genügt zu haben, erst nach vollendetem 22. Lebensjahre das Studium der Theologie beginnen. 
6. Wenn Militärpflichtige, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienste erlangt 
haben, bevor sie die Vergünstigung: als Studirende der evangelischen Theologie zurückgestellt 
zu werden, in Anspruch nehmen, sich durch Beibringung des Decanats-Zeugnisses als Theo- 
logen ausweisen, so sind sie von diesem Zeitpunkte ab nicht mehr als einjährig Freiwillige zu 
betrachten, sondern als Theologen anzuerkennen und nach den für solche gegebenen Vorschriften 
zu behandeln. 
  
*) In Betreff der nachträglichen Theilnahme an der Loosung in solchen Fällen ct. § 21, 6 der Ersatz- 
Instruction.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.