Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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7. Sobald der betreffende Studirende nachweist, daß er das Examen pro licentia 
concionandi abgelegt hat, fertigt die ad 1 gedachte Kreis-Ersatz-Commission einen Aus- 
weis über seine gänzliche Entbindung von der Militärpflicht aus und legt diesen der Departe- 
ments-Ersatz-Commission zur Bestätigung vor. Sobald letztere erfolgt, ist der betreffende 
Theolog in allen Listen zu streichen. 
8. Militärpflichtige, welche als Studirende der evangelischen Theologie zurückgestellt 
worden sind, konnen, sofern sie dieß Studium aufgeben, und die Vergünstigung zum ein- 
jährigen Dienste noch nicht erlangt hatten, letztere nachträglich in Anspruch nehmen. Es muß 
dieß jedoch sogleich, nachdem sie zu einem anderen Lebensberufe übergegangen sind, geschehen, 
so daß sie die Berechtigung zum einjährigen Dienste bis zum 1. April des Kalenderjahres, 
in welchem sie den Bestimmungen ad 4 gemäß nicht mehr zurückgestellt werden dürfen, 
erlangt haben. Haben sie dieß versäumt und sind sie nach dem Ausbleiben der ad 1 gedach- 
ten Atteste von den Ersatz-Behörden zur Musterung herangezogen worden, oder wären sie 
heranzuziehen gewesen, so darf ihnen die Berechtigung zum einjährigen Dienste auch nur in 
dem § 151, 3 der Ersatz-Instruction angegebenen Falle nachträglich verliehen werden. 
9. Die ad 1 bis 8 enthaltenen Bestimmungen finden auf Studirende der katholischen 
Theologie, sowie auf katholische Priester-Amts-Candidaten mit der Maßgabe Anwendung, 
daß sie bis zum 1. April des Jahres, in welchem sie das 26. Lebensjahr vollenden, die 
Subdiaconats-Weihe empfangen haben müssen und, falls sie ihre Vorbildung nicht auf einer 
Universität erhalten, anstatt des Decanats-Zeugnisses ein Zeugniß ihrer bischöflichen Behörde 
beizubringen haben. 
 
	        
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