Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

8 117. 
9 118. 
119. 
120. 
§ 121. 
8 122. 
123. 
9 124. 
9125. 
8 126. 
9 136. 
9 137. 
138. 
§9 139. 
*éb-ôb 
8 141. 
8 142. 
753 — 
Super-Revision der in den Vorstellungs-Listen K sub a, b, und c enthaltenen, als dauernd un- 
berauchbar bezeichneten oder zur Seewehr designirten Militärpflichtigen, sowie der zur Disposition 
der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften. 
Die Aushebung der Militärpflichtigen. 
Mittheilung der Resultate des Marine-Ersatzgeschäfts an die betreffenden Kreis-Ersatz-Commissionen. 
Neunter Abschnitt. 
Von den Rekruten und deren Verhältniß bis zur Einstellung bei den 
Truppen, beziehendlich bei der Marine. 
Ueberweisung der ausgehobenen Rekruten an die Landwehr-Bezirks-Commandeure behufs Controlirung 
und Absendung an die Truppen-, beziehendlich Marinekheile. 
Bekleidung und Verpflegung der Rekruten. 
Vereidigung der Rekruten und Vorlesung der Kriegs-Artikel. 
Gerichtsstand der in die Heimath beurlaubten Rekruten. 
Controle der in die Heimath beurlaubten Rekruten. Eventuelle Zurückstellung derselben. 
Verheirathung der in die Heimath beurlaubten Rekruten. 
Vorzeitige Einstellung der in die Heimath beurlaubten Rekruten, wenn sie brot= und arbeitslos 
werden. - 
Dritter Theil. 
Der freiwillige Eintritt zum Militärdienste. 
Zehnter Abschnitt. 
Der dreijährig freiwillige Militärdienst. 
Schein zum freiwilligen Eintritte. 
Wahl des Truppentbeils und der Garnison. 
. Annahme der Freiwilligen bei den Truppen- 
Engagirung der Freiwilligen durch Ertheilung von Annahmescheinen behufs späterer Einstellung. 
Verbot der Ertheilung unvorschriftsmäßiger Annahmescheine. 
. Benachrichtigung der Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen über erfolgte Einstellung eines 
dreijährig Freiwilligen. 
. Beschränkung der Zahl der Freiwilligen bei den Linien-Infanterie-Bataillonen. 
Berechtigung der Truppen, Freiwillige abzuweisen. 
Der dreijährig freiwillige Dienst in der Kriegs-Marine. 
Elfter Abschnitt. 
Der freiwillige Dienst in den Unteroffizier-Schulen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Anmeldung behufs freiwilligen Eintritts in eine Unteroffizier= Schule. 
Annahme-Bedingungen. « 
Einberufung der Freiwilligen zu den Unteroffizier-Schulen. 
Entlassung aus den Unteroffizier-Schulen bebufs Uebertritts in die Armee oder zur Disposition der 
Ersatz-Behäörden. 
Zwölfter Abschnitt. 
Der freiwillige Eintritt in die Schiffsjungen-Compagnien. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Militär-Dienstzeit der in die Schiffsjungen = Compagnien eingetretenen Zöglinge.
	        
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