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oder welche erst zu der letztangegebenen Zeit die Befähigung zum Amte eines Geschwornen er—
langt hatte.
85. Ablehnen können das Amt eines Geschwornen:
1. Personen, welche zur Zeit der Bildung der Urliste das 60. Lebensjahr zurückgelegt
haben, oder vor Beginn des Jahres, für welches die Geschwornenliste aufgestellt ist, zurücklegen
werden,
2. Mitglieder des Reichstags oder des Landtags für die Dauer ihrer Wahl,
3. Geistliche aller Religionen und Confessionen, welche sich nicht mehr im Amte befinden,
4. Staats- und Commnnalbeamte und Lehrer an öffentlichen Bildungsanstalten ohne
Unterschied, dafern ihre Unentbehrlichkeit im Dienste von der vorgesetzten Dienstbehörde be—
zeugt wird,
5. Aerzte und Apotheker, die keinen Gehülfen haben,
6. Diejenigen, welche nach ihrem geringen Einkommen die durch das Geschwornen—
amt auferlegten Kosten nicht tragen können und darüber ein Zeugniß der Ortsobrigkeit vor—
legen,
7. gebrechliche und mit längerer Krankheit behaftete Personen, deren Zustand die Ueber—
nahme des Geschwornenamts nicht zuläßt, wenn solches rom Bezirksarzte bescheinigt wird.
Die vorstehend unter 1, 3 genannten Personen konnen das Geschwornenamt für immer
in einer Eingabe an den Stadtrath oder Gemeindevorstand ihres Wohnorts ablehnen.
6§6. Ferner können die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, sowie der Graf
zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz, und zwar für immer, das Amt eines Ge-
schwornen ablehnen.
7. Nicht minder können das Amt eines Geschwornen ablehnen:
1. die für eine Urtheilssitzung zugezogen gewesenen Geschwornen, dafern sie auf die er-
haltene Aufforderung erschienen und ihren Verpflichtungen als Geschworne nachgekommen sind,
auch wenn sie zu einer Geschwornenbank selbst nicht berufen wurden, bis zum Ablaufe des
nächsten Kalenderjahres, und
2. Hülfsgeschworne für die nächste Sitzungsperiode unter den gleichen Voraussetzungen
und wenn zugleich die Jahresliste noch eine genügende Zahl anderer Personen enthält.
Die Personen unter 1 und 2 haben noch während der Sitzungsperiode, in welcher sie
ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, ihre Ablehnung bei dem Präsidenten des Schwur-
gerichtshofs, bei Verlust ihres Rechts, und zwar schriftlich anzubringen (§ 20, Absatz 5).
S.Gerichtsschöffen, welche binnen Jahresfrist in wenigstens drei Sitzungen den Dienst
als Schöffen geleistet haben, können ihre Einberufung zur nächsten Sitzungsperiode des Ge-
schwornengerichts in einer Eingabe an das Bezirksgeschwornengericht ablehnen.
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