— 764 —
# 26. Die nach §#§# 22, 23, 25 dem Präsidenten obliegenden Verpflichtungen sind
auch von dessen Stellvertreter (S 18, Absatz 2) wahrzunehmen.
. Die vorgeladenen und erschienenen Geschwornen sind für die Hin= und Rück-
reise eine Vergütung zu fordern berechtigt, deren Betrag durch Verordnung bestimmt wird.
#28. Der Geschworne, welcher auf die an ihn ergangene Ladung ohne genügende
Entschuldigung ausbleibt, oder sich vor Beendigung der Sitzungen ohne genügende Ent-
schuldigung entfernt, ist vom Schwurgerichtshofe nach Anhörung des Staatsanwalts in eine
Strafe von 20 bis 200 Thalern zu verurtheilen.
Der Schwurgerichtshof kann, so lange er versammelt ist, auf eine Vorstellung des Ver-
urtheilten seine Entscheidung abändern.
& 29. Der ausgebliebene Geschworne ist genügend entschuldigt, wenn er nachweist,
entweder
1. daß ihm die Ladung nicht oder nicht rechtzeitig zukam, oder
2. daß sein Ausbleiben durch unabwendbare Hindernisse veranlaßt war.
6 30. Gegen die Entscheidung des Schwurgerichtshofs steht dem Verurtheilten Recurs
an das Justizministerium, binnen drei Tagen von der Bekanntmachung der Entscheidung
an, zu.
#31. Ist von einem ausgebliebenen Geschwornen der für genügend geachtete Ent-
schuldigungsgrund nicht rechtzeitig angezeigt oder bescheinigt, oder fällt einem Geschwornen nur
eine geringe, auf Versehen beruhende Verspätung des Erscheinens zur Last, so kann der Ge-
richtshof auf eine Ordnungsstrafe bis zu 10 Thalern erkennen. Ein Recurs findet hiergegen
nicht statt.
# 32. Der Präsident kann nach seinem Ermessen einem Geschwornen auf bestimmte
Tage der Urtheilssitzung Urlaub bewilligen.
II.
Von der Bildung der Geschwornenbank.
33. Die Geschwornenbank muß für jede Sache mit zwölf Geschwornen besetzt sein,
bei Vermeidung der Nichtigkeit.
34.Niemand kann in einer Sache als Geschworner mitwirken, in welcher er
1. als Polizeibeamter oder als Staatsanwalt oder als Untersuchungsrichter oder als
Mitglied der Anklagekammer oder sonst als Richter oder als Vertheidiger oder als Zeuge oder
als Sachverständiger oder als Dolmetscher thätig gewesen,
2. als Sachverständiger oder als Zeuge oder als Dolmetscher zur Hauptverhandlung
vorgeladen worden,