Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. durch das der Anklage zu Grunde liegende Verbrechen unmittelbar verletzt worden 
ist, sowie die Angehörigen und der Anwalt desselben. Insbesondere sollen bei der Anklage 
wegen böslichen, wie leichtsinnigen Bankrotts die Gläubiger des Angeklagten, gleichviel, ob sie 
sich im Concurse gemeldet haben oder nicht, sowie die Angehörigen eines derselben und der 
Anwalt der Gläubigerschaft nicht als Geschworner mitwirken. 
Ferner können als Geschworne nicht mitwirken: 
4. die Angehörigen eines Angeklagten in der diesen betreffenden Sache und 
5. die Angehörigen eines der Richter des Schwurgerichtshofs, des Staatsanwalts und 
des Vertheidigers in der Sache, in welcher diese thätig sind. 
Wer als Angehöriger anzusehen sei, bestimmt Art. 41 a, Absatz 5 der Strafprozeß= 
ordnung. 
35. Die Nichtbeachtung der Vorschriften im § 34 soll in den Fällen unter 1 oder 
2 unbedingt, in den Fällen unter 3, 4 oder 5 nur dann eine Nichtigkeit des Verfahrens und 
des auf dasselbe gestützten Erkenntnisses bewirken, wenn der Unfähigkeitsgrund spätestens bei 
dem Aufrufe des betreffenden Geschwornen (6& 36) geltend gemacht und bescheinigt, aber 
unbeachtet gelassen worden ist. 
Eine Nichtigkeit bewirkt es nicht, wenn einer der Fälle von § 34 bei einem Ergänzungs- 
geschwornen eintritt, welcher bei dem Wahrspruche nicht mitgewirkt hat. 
36. Unmittelbar vor dem Beginne der Verhandlung sind die vorgeladenen Ge- 
schwornen in Gegenwart des Staatsanwalts und des Angeklagten oder dessen Vertheidigers 
in öffentlicher Sitzung namentlich aufzurufen. 
Es ist erforderlich, daß mindestens 24 Hauptgeschworne erschienen find. Wird aber 
die Zuziehung von Ergänzungsgeschwornen (§ 37) beschlossen, so erhöht sich der Mindest- 
betrag von 24 Geschwornen um das Doppelte der Zahl der beizuziehenden Ergänzungs- 
geschwornen. 
Sollten 2 4 Hauptgeschworne oder beziehendlich die erhöhte Zahl nicht erschienen sein, 
so muß die Zahl der erschienenen Personen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, dadurch ergänzt 
werden, daß Hülfsgeschworne in der durch die Loosziehung (§ 20) geordneten Reihenfolge 
beigezogen werden. 
& 37. Der Präsident kann verfügen, daß außer den zwölf Geschwornen noch ein oder 
mehrere Geschworne als Ergänzungsgeschworne durch die Ziehung bestimmt werden. 
Die Ergänzungsgeschwornen treten, wenn im Laufe des Verfahrens der eine oder der 
andere Geschworne die Sitzung auszuharren gehindert ist, an der Stelle des Verhinderten, 
und zwar in der Reihenfolge, in welcher sie gezogen worden sind, ein. 
Die Ergänzungsgeschwornen wohnen der Verhandlung bei, nehmen ober an der Berath- 
ung, so lange sie nicht an Stelle von Hauptgeschwornen getreten sind, keinen Antheil. 
1868. 102
	        
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