Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Der Adjutant leitet nach Anweisung des Landwehr-Bezirks-Commandanten alle 
Büreauarbeiten und fungirt event. als untersuchungsführender Offizier (vergl. & 25). 
Bei Abwesenheit des Bezirks-Commandanten ist er dessen Vertreter, sofern nicht ein 
dienstthuender älterer Offizier des Bataillons im Stabsquartiere anwesend ist. 
3. Den im Bezirke stationirten Bezirksfeldwebeln kann Seiten des Bezirks-Comman-= 
danten im Bedarfsfalle dauernd oder vorübergehend ein Gefreiter oder Gemeiner zugetheilt 
werden. 
Das übrige Personal befindet sich im Bataillons-Stabsquartiere. 
4. Das Personal der Landwehr-Bezirks-Commandos bleibt beim Zusammentritte der 
Landwehr-Bataillone zum Dienste, sei es zur Uebung, bei einer Mobilmachung oder bei einer 
außergewöhnlichen Einberufung, in der Regel im Bezirke in seinen Dienstfunctionen. Ob 
und zu welchem Zeitpunfte im Falle einer Mobilmachung etwa die als Adjutanten bei den 
Bezirks-Commandos fungirenden Linien-Offiziere zu ihren Regimentern zurücktreten sollen, 
bleibt der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums vorbehalten. 
85. 
Verhältniß der Landwehr-Bezirks-Commandanten zu den Commandanten 
der Landwehr-Bataillone bei Formirung der letzteren. 
1. Die Landwehr-Bezirks-Commandanten haben alle zur Formirung der Landwehr- 
Bataillone erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und liegt denselben, wenn die Formirung 
befohlen wird, namentlich die Beorderung der Offiziere und Mannschaften, sowie die Bereit- 
haltung resp. Herbeischaffung der Bekleidung, Ausrüstung, Bewaffnung und Munition ob. 
2. Spätestens am Tage vor dem Zusammentritte des Bataillons übergiebt der Land- 
wehr-Bezirks-Commandant dem mit dem Commando des Landwehr-Bataillons beauftragten 
Offizier die für das Bataillon erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, sowie 
die vorräthigen Waffen nebst Zubehör und Munition. Hierüber ist eine Verhandlung auf- 
zunehmen. 
3. Die im Stabsquartiere eintreffenden Mannschaften werden durch den Landwehr- 
Bezirks-Commandanten gesammelt, nach dem Etat vorläufig formirt und sodann dem Ba- 
taillons-Commandanten übergeben, welcher von diesem Augenblicke an das Commando des 
Bataillons mit allen Gerechtsamen eines selbstständigen Bataillons-Commandanten über- 
nimmt und die Einkleidung der Mannschaften veranlaßt. 
4. Für Vergehen, welche Mannschaften des Bataillons vor ihrer Uebergabe an den 
Bataillons-Commandanten sich zu Schulden kommen lassen, wird event. die Strafe durch den 
Landwehr-Bezirks-Commandanten bestimmt und auf Regquisition des letzteren durch den Ba- 
taillons-Commandanten vollstreckt, sofern die Vollstreckung nicht bis zur Wiederentlassung 
auszusetzen ist.
	        
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