Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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über vorkommenden Falles ein entsprechender Vermerk in ihrem Ersatz-Reservescheine ein— 
zutragen. 
4. Die Ueberweisung der betr. Mannschaften beim Verziehen erfolgt nach denselben 
Grundsätzen, wie bei den übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
5. Zu Control-Versammlungen (s. § 41)0 sind die Ersatz-Reservisten erster Classe nicht 
heranzuziehen. 
6. Bei eintretender Mobilmachung können die betr. Mannschaften je nach Bedarf durch 
die Militärbehörden sofort eingezogen werden. Ihre häuslichen Verhältnisse sind event. bei 
der Einberufung zu prüfen. Bei dem Truppentheile findet eine ärztliche Superrevision statt. 
ad & 23. 
Von den zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften.) 
1. Die Mannschaften, welche zur Disposition der Ersatzbehörden in Folge von Reclama- 
tionen, wegen Dienstunbrauchbarkeit oder wegen vor ihrer Einstellung begangener Vergehen 
oder Verbrechen entlassen werden, erhalten gleichfalls einen Militärpaß nach Schema 1 und 
Führungs-Attest. In ersterem ist statt: „zur Disposition beurlaubt,“ zu schreiben: „zur 
Disposition der Ersatzbehörden entlassen.“ Die Ueberweisung dieser Mannschaften an die 
Landwehr-Bezirks-Commandos erfolgt nach der Bestimmung des § 190 der Militär-Ersatz- 
Instruction. In gleicher Weise erfolgt vorkommenden Falles die Entlassung nicht ausgebildeter 
Mannschaften zur Disposition der Ersatzbehörden, wenn solche bei eintretender Mobilmachung 
überzählig werden; dieselben sind jedoch Seitens der Truppentheile direct an die Landwehr- 
Bezirks-Commandos zu überweisen. 
2. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften gehören bis zur 
definitiven Entscheidung über ihr künftiges Militärverhältniß durch die Departements-Ersatz- 
Commission (s. ## 10 2 der Militär-Ersatz-Instruction) zu den Mannschaften des Beurlaubten- 
standes. In Betreff der Auswanderung findet auf sie die Bestimmung des § 23 ad 4 
analoge Anwendung. 
3. Werden diese Mannschaften demnächst der Ersatz-Reserve überwiesen oder als dauernd 
dienstunbrauchbar ausgemustert, so wird ihnen der Militärpaß abgenommen und sie erhalten 
einen Ersatz-Reserve= resp. Ausmusterungs-Schein. 
Wenn Mannschaften dieser Kategorie wieder zur Aushebung gelangen, so ist ihnen beim 
Truppentheile der Militärpaß abzunehmen. 
  
*) Vergl. §5 186 bis 190 der Militär-Ersatz-Instruction.
	        
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