Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 793 — — 
Den Vorschlägen ist beizufügen: 
a) ein Attest der Communal= resp. Polizeibehörde, daß der zu Rehabilitirende die Achtung 
und das Vertrauen seiner Mitbürger sich vollständig wieder erworben hat; 
b) ein Protocoll darüber, daß die Kameraden des betreffenden Landwehr-Compagnie- 
resp. Control-Bezirks die Rehabilitirung befürworten. Dieses Protocoll ist bei 
Gelegenheit der Control-Versammlungen oder Uebungen aufzunehmen und von dem 
Compagnieführer (resp. dessen Stellvertreter), dem Bezirks-Feldwebel, 2 Unter- 
offizieren und 2 Reservisten oder Wehrleuten zu unterzeichnen; 
C) ein Attest über die dienstliche Führung des Betreffenden, von dem Bezirks-Commando 
ausgestellt. 
5. Mit der Rückversetzung in die erste Classe des Soldatenstandes ist in dem Falle ad ! 
auch die verlorene Befugniß wiederhergestellt, die Nationalkokarde, sowie die diesseitigen und 
fremden Kriegsdenkmünzen und Dienstauszeichnungen anzulegen. Anträge auf Wiederverleih- 
ung von Orden und diesen gleichstehenden Ehrenzeichen sind unstatthaft. 
6. Individuen, welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu achten- 
den Vergehens bestraft waren, können Kriegsdenkmünzen und Dienstauszeichnungen nur nach 
hierzu eingeholter Allerhöchster Genehmigung wieder anlegen. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Listenführung bei den Landwehr-Behörden. 
* 29. 
Listenführung im Allgemeinen. 
1. Alle zur Controle der Mannschaften des Beurlaubtenstandes dienenden Listen müssen 
mit der größten Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt geführt werden. Jede Fahrlässigkeit in 
diesem Dienstzweige ist nachsichtslos zu ahnden, und muß jederzeit die Zuverlässigkeit und 
Gewissenhaftigkeit der mit der Führung der Listen Beauftragten außer allem Zweifel stehen. 
2. Alle Listen müssen deutlich geschrieben werden. Rasuren sind unzulässig; wo Aen- 
derungen erforderlich werden, sind die zu ändernden Notizen zu durchstreichen und die neuen 
Angaben darüber zu schreiben. Werden Abkürzungen gebraucht, so müssen dieselben allgemein 
verständlich sein und zur Vermeidung von Mißverständnissen gleichmäßig angewandt werden. 
Die Namen der Truppentheile können in den Listen durch Abkürzungen bezeichnet werden, 
die Haupt-Nr. des Truppentheils ist allemal hinter dem Namen anzugeben. 
Für die Bezeichnung der in die Stamm-Listen aufzunehmenden Ehrenzeichen und Me- 
daillen sind nachstehende Abkürzungen und zwar durch lateinische Buchstaben in gewöhnlicher 
schräger Schrift in Anwendung zu bringen: 
1868. 106
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.