Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 797 — 
· 31. 
Von den Ueberweisungs-Nationalen. 
1. Die Ueberweisungs-Nationale, welche bei Entlassung der Mannschaften von den 
Truppentheilen ausgefertigt werden, dienen zur Ueberweisung der Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes beim Verziehen und bei Einberufungen während des ganzen Reserve= und 
Landwehr-Verhältnisses. 
2. Die bei allen Ueberweisungen erforderliche Correspondenz wird in der Regel durch 
Ausfüllung der betreffenden Rubriken des Correspondenz-Schemas in dem Nationale geführt, 
wie dieß im Schema 3 angedentet ist. Hierbei sind alle den Sinn nicht verdunkelnde Ab- 
kürzungen zulässig und für die Namens-Unterschriften genügen deutliche Chiffres. 
3. Die Nationale werden von den Landwehr-Compagnien jahrgangsweise, nach den 
Nummern der Stammliste geordnet, aufbewahrt und current erhalten (vergl. 9 29 ad 2). 
4. Sollte ein National in Folge häufigen Versendens 2c. bei einem Landwehr-Bezirks- 
Commando in defectem Zustande eingehen, so fertigt letzteres beglaubigte Abschrift desselben 
zur weiteren Ueberweisung und cassirt das Original. 
832. 
Zugang der Mannschaften. 
1. Wenn ein Ueberweisungs-National beim Bezirks-Commando eingeht, so wird das 
Entsprechende in die Zugangs-Controle eingetragen und das National der betreffenden Com- 
pagnie übersendet. 
2. Die Compagnie vermerkt die Ueberweisung gleichfalls in ihrer Zugangs-Controle. 
3. Sobald sich der Ueberwiesene bei der Compagnie mündlich oder schriftlich anmeldet, 
wird Datum der Meldung und Aufenthaltsort in seinem Militärpasse, in der Zugangs-Con- 
trole und in dem Ueberweisungs-Nationale notirt; sodann trägt die Compagnie ihn in die 
Stammliste und in die Verleseliste ein, vermerkt die Nummer der Stammliste in dem Na- 
tionale, sowie in den übrigen Listen, und sendet das National sogleich an das Landwehr-Be- 
zirks-Commando zurück. Von diesem wird geprüft, ob die Eintragung in die Stammliste 
richtig erfolgt ist; wird dieß anerkannt, so nimmt das Landwehr-Bezirks-Commando den 
Mann unter der gleichen Nummer in seine Stammliste auf und stellt der Compagnie das 
National behufs Aufbewahrung wieder zu. 
4. Hat sich ein Mann, dessen Ueberweisungs-National eingegangen ist, innerhalb der 
vorgeschriebenen Frist von 1 4 Tagen (event. 4 Wochen, vergl. §& 6 ad 5) bei der Compagnie 
nicht angemeldet, so geht das National mit entsprechendem Vermerke an das Landwehr-Be- 
zirks-Commando zurück. Dieses notirt den Betreffenden zur eventuellen Bestrafung, zieht, 
wenn das National von einem Truppentheile eingegangen war, bei diesem Erkundigungen ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.