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Von den Ueberweisungs-Nationalen.
1. Die Ueberweisungs-Nationale, welche bei Entlassung der Mannschaften von den
Truppentheilen ausgefertigt werden, dienen zur Ueberweisung der Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes beim Verziehen und bei Einberufungen während des ganzen Reserve= und
Landwehr-Verhältnisses.
2. Die bei allen Ueberweisungen erforderliche Correspondenz wird in der Regel durch
Ausfüllung der betreffenden Rubriken des Correspondenz-Schemas in dem Nationale geführt,
wie dieß im Schema 3 angedentet ist. Hierbei sind alle den Sinn nicht verdunkelnde Ab-
kürzungen zulässig und für die Namens-Unterschriften genügen deutliche Chiffres.
3. Die Nationale werden von den Landwehr-Compagnien jahrgangsweise, nach den
Nummern der Stammliste geordnet, aufbewahrt und current erhalten (vergl. 9 29 ad 2).
4. Sollte ein National in Folge häufigen Versendens 2c. bei einem Landwehr-Bezirks-
Commando in defectem Zustande eingehen, so fertigt letzteres beglaubigte Abschrift desselben
zur weiteren Ueberweisung und cassirt das Original.
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Zugang der Mannschaften.
1. Wenn ein Ueberweisungs-National beim Bezirks-Commando eingeht, so wird das
Entsprechende in die Zugangs-Controle eingetragen und das National der betreffenden Com-
pagnie übersendet.
2. Die Compagnie vermerkt die Ueberweisung gleichfalls in ihrer Zugangs-Controle.
3. Sobald sich der Ueberwiesene bei der Compagnie mündlich oder schriftlich anmeldet,
wird Datum der Meldung und Aufenthaltsort in seinem Militärpasse, in der Zugangs-Con-
trole und in dem Ueberweisungs-Nationale notirt; sodann trägt die Compagnie ihn in die
Stammliste und in die Verleseliste ein, vermerkt die Nummer der Stammliste in dem Na-
tionale, sowie in den übrigen Listen, und sendet das National sogleich an das Landwehr-Be-
zirks-Commando zurück. Von diesem wird geprüft, ob die Eintragung in die Stammliste
richtig erfolgt ist; wird dieß anerkannt, so nimmt das Landwehr-Bezirks-Commando den
Mann unter der gleichen Nummer in seine Stammliste auf und stellt der Compagnie das
National behufs Aufbewahrung wieder zu.
4. Hat sich ein Mann, dessen Ueberweisungs-National eingegangen ist, innerhalb der
vorgeschriebenen Frist von 1 4 Tagen (event. 4 Wochen, vergl. §& 6 ad 5) bei der Compagnie
nicht angemeldet, so geht das National mit entsprechendem Vermerke an das Landwehr-Be-
zirks-Commando zurück. Dieses notirt den Betreffenden zur eventuellen Bestrafung, zieht,
wenn das National von einem Truppentheile eingegangen war, bei diesem Erkundigungen ein